Im Gefängnis sind keine Zimmer mehr frei als Folge von Platz- und Personalmangel
Die Gefängnisse, Psychiatrien und Entziehungsanstalten in Deutschland sind überbelegt. Dies führt dazu, dass es immer mehr Entlassungen aus der Haft gibt und dies sogar bei schwerwiegenden Straftaten.
So ist beispielsweise ein Clan-Mitglied in Berlin vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Der Mann wurde Ende 2021 nach einem Geldtransporterüberfall zu sieben Jahren Haft verurteilt. Er sollte nach einer bestimmten Haftzeit in ein Krankenhaus in den Maßregelvollzug kommen, was jedoch an den fehlenden Kapazitäten des Krankenhauses scheiterte, wonach der Mann Anfang Februar 2023, also bereits rund anderthalb Jahre später, dann aus der Haft entlassen werden musste. Der Sprecherin der Staatsanwaltschaft nach verfiele die Reststrafe des Verurteilten zwar nicht. Medienberichten zufolge habe der Mann Deutschland allerdings bereits verlassen, womit es unwahrscheinlich ist, dass dieser wieder verhaftet wird.
Weiterhin dauern die Strafverfahren zu lang, was an einem Richtermangel liegt. In den letzten fünf Jahren kamen deswegen mehr als 300 Verdächtige, zuletzt 2022 bundesweit mindestens 73 Menschen, aus der U-Haft frei.
Andrea Tandler bleibt in Haft
Das Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung läuft. Es besteht Fluchtgefahr, hat das Landgericht München I festgestellt. Auch wenn sie nur in die Schweiz flüchten wollte, so die Vermutung, werden Steuerstraftaten in der Schweiz eben nicht verfolgt.
Wegen der „Maskenabzocke“ selbst scheint Frau Tandler bislang wohl nicht belangt worden zu sein. Andrea Tandler und ihr Lebenspartner sollen durch Masken-Geschäfte an die öffentliche Hand Provisionen kassiert haben von über 14 Millionen Euro. Die Produkte waren sämtlich überteuert (8,90 Euro je FFP2-Maske, was schon damals völlig überteuert gewesen sein dürfte). Der Preis errechnet sich ganz einfach. Im Preis enthalten ist die „Provisionsspanne“ für das Vermittlerpaar. Hier wurde der Staat ganz bewusst abgezockt. Das ist ein Ansatz für Ermittlungen nach § 266 StGB.
Amtsgericht Bad Iburg Urteil bei Tierschutzverstößen viel viel zu lasch
Ein Landwirt der im Gerichtsbezirk von Bad Iburg 258 Schweine in ihren Ställen physisch und psychisch verwahrlosen ließ, bis sie starben, die kein Futter mehr erhielten, sodass sich unter den Tieren Kannibalismus breitmachte, die Tiere berechtigt in Todesangst waren bis sie verstarben, hat beim dortigen Strafrichter gerade mal zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen geführt, meldet der Beck-Verlag.
Festgestellt wurde, dass der Landwirt gegen § 17 Nr. 1 TierSchG und gegen § 17 Nr. 2b TierSchG verstoßen hat. Das Gericht hat gesehen, dass sich der Landwirt in einer depressiven Phase befand, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB konnte das Gericht nicht feststellen. U.a. strafmildernd hat das Amtsgericht bewertet, dass dem Bauern wegen seines Verhaltens durch den Landkreis ein faktisches Berufsverbot zum Halten von Schweinen auferlegt wurde. Das ist ja wohl das Mindeste! Wie kann das jetzt strafmildernd bewertet werden, was eine unausweichliche Folge dessen ist, was der Landwirt angerichtet hat.
Verstöße gegen § 17 TierSchG werden in harmloseren Fällen mit Geldstrafe belegt, sonst mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Mittel kann man eigentlich vom Gesetzeswortlaut ansetzen eineinhalb Jahre Haft (bis zu zwei Jahren kann noch die Bewährung bei Ersttätern ausgesprochen werden).
Vorliegend erhielt der Täter 130 Tagessätze, das ist nicht mal ein halber Tagessatz pro gequältes Schwein, das am Ende noch übel „verreckt“ ist.
Man muss sich fragen, ob diese Milde nicht schon rechtsbeugend ist.
Das Amtsgericht Heilbronn macht es vor und verurteilt einen 30-jährigen Tunesier wegen Silvester-Übergriffen zu einer Haftstrafe ohne Bewährung
In einem beschleunigten Verfahren hat das Amtsgericht Heilbronn bereits vier Tage nach Silvester mit einem 30-jährigen Tunesier im wahrsten Sinne des Wortes „kurzen Prozess“ gemacht. Der Mann hatte in der Silvester-Nacht Feuerwerkskörper absichtlich auf eine Kindergruppe geworfen und sich anschließend wegen tätlichen Angriffs auf Polizeibeamte abermals strafbar gemacht. Da die Beweislage eindeutig war, war eine unmittelbare Gerichtsverhandlung anberaumt worden. Die neun Monate Freiheitsstrafe sind nicht zur Bewährung ausgesetzt worden. Der Tunesier hatte schon wegen anderer Straftaten „doppelte Bewährung“. Deshalb muss er jetzt die neun Monate absitzen. Die Bewährungen kommen am Ende wahrscheinlich auch noch oben drauf und es droht ggf. Abschiebung.