Ein 26-jähriger Österreicher muss „lebenslänglich“ hinter Gitter, weil er in seiner Heimatstadt Kitzbühel fünf Menschen ermordet hat, nachdem seine Freundin mit ihm Schluss gemacht. Das Landgericht Innsbruck erkannte nun auf kaltblütigen Mord und attestierte dem Täter volle Schuldfähigkeit.

 

Praktisch lebenslänglich nicht lebenslang. Lebenslang dauert in Österreich im Schnitt 21 Jahre. 532 Mörder wurden in den vergangenen 15 Jahren in Österreich vorzeitig „bedingt“ aus der Strafhaft entlassen. Frühestens nach 15 Jahren können verurteilte Straftäter vorzeitig auf Bewährung entlassen werden, wenn sie dann nicht mehr als gefährlich gelten. Diese Perspektive dämpft das Gewaltpotenzial im Gefängnis.

Die Rückgabe einer in einem Strafverfahren beschlagnahmten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem diese aufzubewahren war. Die zuständigen Justizbehörden sind nicht verpflichtet, die Sachen dem Berechtigten an dessen Wohnsitz zu bringen. (BGH Urteil vom 03.02.2005 – III ZR 271/04)

Die Revision ist keine weitere Tatsacheninstanz. Mit der Revision kann der Verurteilte (oder die Staatsanwaltschaft) eine Entscheidung von dem nächsthöheren Obergericht auf Rechtsfehler hin überprüfen lassen. Dem Wortlaut des § 337 Abs. 1 StPO nach wird die „Verletzung des Gesetzes“ überprüft und das grundsätzlich auch nur auf konkrete Rügen des Revisionsführers hin. Das können Verfahrensrügen sein, aber auch Sachrügen. Bei den Verfahrensrügen gibt es sowohl sogenannte relative Revisionsgründe als auch absolute Revisionsgründe. Erstere sind nur dann gegeben, wenn sich ein bestimmter Fehler bis ins Urteil „auswirkt“. Absolute Revisionsgründe sind sogenannte „No-Gos“, die zur Aufhebung des Urteils und in der Regel zu einer Zurückverweisung führen, wenn Kardinalfehler gemacht wurden, beispielsweise das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, das Gericht überhaupt unzuständig war, Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt wurden oder die Verteidigung unzulässig beschränkt wurde.

In § 116 Strafprozessordnung (StPO) kann ein Richter den Vollzug eines Haftbefehls aussetzen, wenn der Beschuldigte (oder ein anderer) eine angemessene Sicherheit leistet, um Fluchtgefahr auszuschließen.

Künftig sollen Bilder von Unfalltoten und Bilder, die heimlich den intimen Bereich berühren (sog. „upskirting“) strafbar seien.


Die Gesetzesnovelle in § 201 a StGB ist im Ergebnis viel zu lasch. Was ist, wenn der „Fotograf“ einfach unwiderlegbar behauptet: „ich war der Meinung, der lebt noch“. Kann dann das Gesetz überhaupt angewendet werden? Und was ist mit denjenigen, die einfach nur verletzt sind und hierbei fotografiert werden? Ist deren Persönlichkeitsrecht weniger schützenswert als das von jemanden, der unschön aus dem Leben scheidet?

 

Für „Überlebende“ gibt es wenigstens eine Hilfskrücke, nämlich das Recht am eigenen Bild. Wer ungefragt von Personen Lichtbilder oder Filme anfertigt und diese zu veröffentlichen oder zu teilen droht, der kann wegen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach diesseitiger Auffassung kann man auch die Kamera oder das Handy konfiszieren, um das Risiko auszuschalten. Letztlich muss jeder „Sensationsreporter“ damit rechnen, dass ihm die Kamera oder das Handy abgenommen wird.