Eine Käuferin und ein Käufer hatten beide VW auf Schadensersatz nach dem Erwerb eines Neuwagens verklagt. Die Klägerin hat im Jahr 2012 einen Neuwagen bei VW für rund € 36.000 erworben, der Kläger im Jahr 2013 einen Neuwagen für rund € 30.000. Beide Autos waren mit der Manipulationssoftware ausgestattet, welche erkennt, dass sich das Auto gerade auf dem Prüfstand befindet und deshalb, um im Labor bessere Abgaswerte zu erreichen in einen optimierten Modus schaltet. Auf der Straße im Alltag wechselt die Software sodann in den gewöhnlichen Abgasrückführungsmodus, sodass im Ergebnis mehr Abgase produziert werden, als die Messungen auf dem Prüfstand ergeben. Die Klägerin und der Kläger ließen nach Bekanntwerden der Abgasaffäre im Herbst 2015 jeweils ein Software-Update installieren.

 

Die Klagen gegen Volkswagen erfolgten jeweils aber erst im Jahr 2020. Im Fall des Klägers hatte das OLG Koblenz die Klage insgesamt wegen Verjährung abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, der Mann habe die Abgasaffäre bereits 2015 mitbekommen und dementsprechend früher klagen müssen.

 

Im Fall der Klägerin hatte das OLG Oldenburg ebenfalls wegen Verjährung abgewiesen. Jedenfalls ab 2016, also vor der Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2019, sei der Klägerin eine Klage gegen VW zumutbar gewesen.

 

Der BGH hatte nun in beiden Fällen nur noch über einen Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 S. 1 BGB zu entscheiden. Er urteilte, dass ein Anspruch auch dann besteht, wenn VW auch vor Ablauf der Verjährung ohne Schwierigkeiten in Anspruch genommen hätte werden können. Dass ein Kläger sich an einem Musterfeststellungsverfahren nicht beteiligt hat, ändert daran nichts.

Viele, die kürzlich ein Elektro-Auto gekauft haben, können dieses rückabwickeln oder Schadensersatz verlangen. Die meisten Fahrzeuge haben einen viel höheren Stromverbrauch als vom Hersteller angegeben. Der reale Stromverbrauch beispielsweise beim Modell TESLA 3LR liegt beispielsweise knapp 25 % über den Herstellerangaben. Beim VW-e-UP! sind es über 15 % mehr. Der ADAC hat 15 gängige Elektro-Fahrzeuge getestet. Das Ergebnis war erschreckend. Die Fahrzeuge brauchen durchweg zwischen 10 % und 25 % mehr Strom als beworben.

 

Damit steht fest, dass die Fahrzeughersteller unverfroren die Käufer von Elektro-Autos betrügen. Nach der Rechtsprechung berechtigt ein Mehrverbrauch von über 10 % (in der Vergangenheit waren es ganz normale Spritkosten) berechtigt zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufes.

Beim Verbrauchsgüterkauf kommt nur ein Anspruch auf einen Kostenvorschuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache in Betracht, nicht hingegen für die Nachlieferung selbst.

 

Ein Tischler bestellte bei seinem Auftragnehmer, zu dem er in ständiger Geschäftsbeziehung stand, Hölzer zur Sanierung seiner Terrasse und einer Außentreppe seines Privathauses. Das Privathaus grenzte unmittelbar an seine Tischlerei an. Der Auftragnehmer bestätigte den Auftrag, jedoch gegenüber der Tischlerei und richtete auch die Rechnungen an den Betrieb des Tischlers und nicht an ihn als Privatperson. Später beanstandete der Tischler unter anderem Risse an den Leimfugen. Er begehrte nun einen Kostenvorschuss für den Ausbau und die Entsorgung der verbauten Hölzer sowie für die Lieferung und den Einbau neuer Hölzer in einer witterungsbeständigen Qualität. Das Landgericht gab der Klage statt. Das OLG wies die Klage insgesamt ab, weil kein Verbrauchsgüterkauf vorliegen würde und ließ die Revision zu, die Erfolg hatte.

Mit Urteil vom 08.12.2021 hat der Bundesgerichtshof die Rechte von VW-Kunden gestärkt, wenn sie mit einem einfachen Software-Update des Händlers nicht einverstanden sind. Zum einen muss sich der Kunde nicht unbedingt auf ein Software-Update einlassen, wenn er Zweifel hat, dass der zuvor bestehende Mangel „vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt“ wird und der Händler diese Zweifel nicht ausräumen kann. In Streitfällen muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden.

 

Weiter hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass der Käufer im Falle einer Ersatzlieferung innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsschluss ggf. einen Anspruch bzgl. des Nachfolgemodells hat. Jetzt kommt aber möglicherweise eine Einschränkung: Wenn der Listenpreis um mehr als ein Viertel höher liegt als das Vorgängermodell, müsse eine Zuzahlung des Käufers geprüft werden. Letztlich entschieden hat der Bundesgerichtshof hier diese Frage nicht, weil er den Fall an das Oberlandesgericht Braunschweig zurückverwiesen hat.

 

Während die Beweislastverteilung und der Anspruch auf Nacherfüllung durch ein Nachfolgemodell im Rahmen der üblichen Rechtsprechung bleiben, verwundert der Gedanke, dass der Kunde bei einer bestimmten Teuerung für ein Nachfolgemodell etwas hinzugeben soll. Ist das nicht eine aufgedrängte Zuzahlung? Und was geschieht, wenn der Kunde nicht will oder finanziell nicht kann? Das lässt der BGH am Ende offen. Und ob es überhaupt so ist, auch.

Audi haftet direkt, wenn in einem Audi-Fahrzeug ein Motor des Typs EA 189 der Konzernmutter Volkswagen verbaut ist. Der Erwerber muss nicht im Detail nachweisen, wer bei Audi exakt gewusst hat, dass der Motor über eine Abschaltautomatik verfügt. Der Bundesgerichtshof hält die Entscheidung des Oberlandesgericht München für fehlerfrei, das ein bestreiten der Erkenntnis durch Audi nicht durchgehen ließ, weil es schlechterdings undenkbar ist, dass von der Konzernspitze keine verantwortliche Person darüber informiert gewesen sein soll, dass in die Motoren ein Abschaltmechanismus eingebaut ist.

 

Die Pressemitteilung 216/2021 hierzu liest sich wie folgt: