Mit Urteil vom 08.12.2021 hat der Bundesgerichtshof die Rechte von VW-Kunden gestärkt, wenn sie mit einem einfachen Software-Update des Händlers nicht einverstanden sind. Zum einen muss sich der Kunde nicht unbedingt auf ein Software-Update einlassen, wenn er Zweifel hat, dass der zuvor bestehende Mangel „vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt“ wird und der Händler diese Zweifel nicht ausräumen kann. In Streitfällen muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden.

 

Weiter hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass der Käufer im Falle einer Ersatzlieferung innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsschluss ggf. einen Anspruch bzgl. des Nachfolgemodells hat. Jetzt kommt aber möglicherweise eine Einschränkung: Wenn der Listenpreis um mehr als ein Viertel höher liegt als das Vorgängermodell, müsse eine Zuzahlung des Käufers geprüft werden. Letztlich entschieden hat der Bundesgerichtshof hier diese Frage nicht, weil er den Fall an das Oberlandesgericht Braunschweig zurückverwiesen hat.

 

Während die Beweislastverteilung und der Anspruch auf Nacherfüllung durch ein Nachfolgemodell im Rahmen der üblichen Rechtsprechung bleiben, verwundert der Gedanke, dass der Kunde bei einer bestimmten Teuerung für ein Nachfolgemodell etwas hinzugeben soll. Ist das nicht eine aufgedrängte Zuzahlung? Und was geschieht, wenn der Kunde nicht will oder finanziell nicht kann? Das lässt der BGH am Ende offen. Und ob es überhaupt so ist, auch.

Audi haftet direkt, wenn in einem Audi-Fahrzeug ein Motor des Typs EA 189 der Konzernmutter Volkswagen verbaut ist. Der Erwerber muss nicht im Detail nachweisen, wer bei Audi exakt gewusst hat, dass der Motor über eine Abschaltautomatik verfügt. Der Bundesgerichtshof hält die Entscheidung des Oberlandesgericht München für fehlerfrei, das ein bestreiten der Erkenntnis durch Audi nicht durchgehen ließ, weil es schlechterdings undenkbar ist, dass von der Konzernspitze keine verantwortliche Person darüber informiert gewesen sein soll, dass in die Motoren ein Abschaltmechanismus eingebaut ist.

 

Die Pressemitteilung 216/2021 hierzu liest sich wie folgt:

Wiederholt haben geschädigte Diesel-Besitzer Daimler bis vor den Bundesgerichtshof gezerrt. Dennoch ist bislang kein höchstrichterliches Urteil gegen Daimler ergangen. Der Bundesgerichtshof argumentiert so, dass die Existenz einer Abschalteinrichtung alleine noch keine sittenwidrige Schädigung darstelle. Es müsse der Nachweis der gezielten Täuschungsabsicht geführt werden. Ob das überhaupt so ist, kann bezweifelt werden. Wenn aber ein Motor mit einer oder mehreren Abschalteinrichtungen ausgestattet ist, dann hat man eben von einer Täuschungsabsicht auszugehen, weil die Abschalteinrichtungen ja gerade deswegen verdeckt eingebaut worden sind. Dann käme auf Daimler die Nachweispflicht zu, die Abschalteinrichtungen zu „erklären“.

 

In einem Verfahren in Großbritannien hat die angloamerikanische Kanzlei Milberg einen Sachverständigen in Auftrag gegeben. Der bekannte Sachverständige Felix Domke hat in der Software von Daimler acht Abschalteinrichtungen nachgewiesen. Dies hätte zur Folge:

In seinem Schluss-Plädoyer vor dem Europäischen Gerichtshof bezeichnete der EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos das von VW verwendete Thermofenster als rechtswidrig. Das Abgassystem, bei dem die Abgasreinigung außerhalb eines vorgegebenen Temperaturbereichs und ab einer bestimmten Höhenlage gestoppt wird, verstößt gegen die Europäischen Gesetze. Volkswagen hatte bislang immer argumentiert, dass dieses System dem Schutz der Fahrzeuge diene. Danach sei es in Ordnung, dass die Software somit auch höhere Stickoxid-Emissionen zuließ, wenn es kälter als 15° war oder wärmer als 33° oder das Auto auf mehr als 1.000 Höhenmeter gefahren wurde. Der Generalanwalt ließ das Argument der Motorschutzes vorliegend nicht zu.

Am Donnerstag den 17.12.2020 fällte der BGH ein neues wegweisendes Urteil im Rahmen des Dieselskandals. Mit der Entscheidung des Musterfalls von Karlsruhe (Urt. v. 17.12.2020, Az. VI ZR 739/20) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass Betroffene des Abgasskandals welche erst im Jahre 2019 gegen VW geklagt haben, keine Möglichkeit mehr haben, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Der BGH geht in seinem Urteil davon aus, dass 2015 bereits alle von dem Abgasskandal erfahren hatten und damit jedem schon genug bekannt gewesen sei, um vor Gericht zu ziehen. Wusste man damals schon, dass auch das eigene Auto betroffen ist, hätte man folglich bis spätestens Ende 2018 klagen müssen.

In dem oben bezeichneten Rechtsstreit klagte ein Käufer, welcher den VW Touran im April 2013 für knapp 28.000 Euro neu erworben hatte. Das Auto ist also zweifellos mit dem problematischen Motor vom Typ EA189 ausgestattet und damit betroffen. Allerdings hat der Käufer seine Klage erst 2019 beim Landgericht Stuttgart eingereicht. Nach Ansicht des BGH ist dies zu spät. Der Käufer wusste, dass sein Fahrzeug als eines von mehreren Millionen VW-Dieselfahrzeugen mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und dass das Kraftfahrtbundesamt der Beklagten deshalb eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgab.