Der Gesellschaftsvertrag einer Kapitalanlagegesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf einen nur in geringem Umfang kapitalmäßig beteiligten Anleger nicht über Gebühr in die Haftung nehmen. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung fest. Die Richter sahen für den Anleger ein unüberschaubares Haftungsrisiko, wenn er seine Beteiligung erstmals nach 31 Jahren kündigen dürfe. Dies sei eine unzulässige Kündigungsbeschränkung. Im Ergebnis sei die Regelung im Gesellschaftsvertrag damit unwirksam (BGH, II ZR 205/10).

Unmittelbar nach den ersten Verhaftungen bei der Finanzgruppe S&K werben dutzende von Anwaltskanzleien damit, den geprellten Anlegern zu ihrem Recht zu kommen. Das dürfte von Rechts wegen nicht besonders schwierig sein, nachdem der Abzocke eine Betrugsmasche zugrunde liegt. Die Rechtslage scheint relativ einfach zu sein.

Der II. Zivilsenat hat entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. In dem Verfahren, das dem Bundesgrichtshof zur Entscheidung vorlag, verlangten zwei Beteiligungsgesellschaften, deren Gesellschaftszweck jeweils der Betrieb eines Containerschiffs war, die Rückzahlung von Ausschüttungen von der beklagten Kommanditistin.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten "Schrottimmobilien" zu entscheiden. Bei den heute verhandelten 11 Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagten – unter anderem eine Bausparkasse – auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch nehmen. Die Fallgestaltungen sind derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) zugrunde lag (vgl. Pressemitteilung Nr. 133/2010).

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Grundsatzurteil zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen nach § 37b WpHG*** gefällt.

In dem zugrundeliegenden Fall begehrt die Klägerin aus abgetretenem Recht wegen des Erwerbs von Aktien der Beklagten von dieser Schadensersatz. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, das mittelständische Unternehmen finanziert. Seit dem Jahr 2001 engagierte sie sich unmittelbar und mittelbar über andere Gesellschaften auch auf dem Kapitalmarkt für strukturierte Forderungsportfolien. Dazu gehörten auch solche Finanzprodukte, die sich auf Forderungen aus dem US-Hypothekenmarkt bezogen.