Ein Anlageberater ist verpflichtet, die Wirtschaftspresse im Hinblick auf die von ihm vertriebenen Anlageprodukte relevante Pressemitteilungen zeitnah durchzusehen. Bei einem Beratungsvertrag ist der Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Im Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlagenentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.

Ein Anlageberater ist deshalb gehalten eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. In der Regel reicht eine Kenntnisnahme von Informationen (z.B. Handelsblatt) erst nach einer Woche nicht aus. Ob die Durchsicht dieser Zeitung noch am Erscheinungstag erforderlich ist, kann dahinstehen. Jedenfalls nach Ablauf von drei Tagen ist sie geboten. Im Allgemeinen kann der Anleger erwarten, dass sich sein Berater aktuelle Informationen über das Anlageprodukt beschafft und zeitnah Berichte in der Wirtschaftspresse zur Kenntnis nimmt.

 

[BGH, Urteil vom 05.11.2009–III ZR 302/08]