Mit Beschluss vom 01.06.2023, Az. 9 L 51/23 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) im Eilverfahren entschieden, dass ein Kind in Brandenburg, vertreten durch seine Eltern, keinen Anspruch auf erbsenfreies Mittagessen in der Kindertagesstätte hat.

 

Wie der Begriff „Verdachtsberichterstattung“ vermuten lässt, handelt es sich hierbei um eine Berichterstattung aus einem bloßen Verdacht heraus.

Die Medien berichten meist in der Öffentlichkeit über einen Verdacht gegenüber (prominenter) Personen und legen dabei deren Namen offen oder machen sie anderweitig identifizierbar.

 

Dies kann schnell zu Konflikten mit der so genannten Unschuldsvermutung führen, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt. Nach diesem strafrechtlichen Grundsatz sind Beschuldigte so lange unschuldig bis sie rechtskräftig verurteilt wurden.

Um einem solchen Konflikt vorzubeugen, setzt eine zulässige Verdachtsberichterstattung ein Öffentlichkeitsinteresse an der Tat sowie einen Mindestbestand an Beweistatsachen voraus. Je höher dabei das Ansehen oder der Ruf einer Person in der Öffentlichkeit beeinträchtigt wird, desto höheren Anforderungen unterliegt die Beweisermittlung. Grundsätzlich sind stets alle Beweise objektiv zu berücksichtigen, sowohl be- als auch entlastende. Dadurch kann einer Vorverurteilung durch die Medien weitestgehend entgangen werden.

Unwahre Tatsachen(behauptungen) sind dabei nie schützenswert und somit immer unzulässig.

 

Obwohl die Unschuldsvermutung Verfassungsrang hat, werden Prominente kaum von ihr geschützt, da bereits ein veröffentlichter Verdacht zu dauerhaften Schäden führen kann. Selbst eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch hilft dann meist nicht mehr viel.

 

Der ARD-Intendant Kai Gniffke fordert für ARD und ZDF höhere Beiträge. Künftig sollen es deutlich über € 20,00 werden – monatlich.

 

„Wir werden für eine Beitragserhöhung kämpfen und werden Effizienzreserven heben.“

 

Focus meint hierzu nur: Ein Armutszeugnis. Bei so viel unternehmerischen Unvermögen sollte man erst einmal Gniffkes fürstliches Gehalt hinterfragen.

 

Das hinterfragen wir schon lange. Der, der angeblich sein letztes Hemd für seine Mitarbeiter zerreißt und DeFi Management schlicht mit einer Beitragserhöhung wett zu machen versucht, ist für die Position, die er begleitet und das Gehalt, das er bekommt, geradezu untauglich.

So gerne die Stadt Konstanz wohl jegliche Schuld von sich weisen und behaupten würde, die Mängel des Bodenseestadions seien unvorhersehbar und unaufhaltbar gewesen, so gelogen wäre dies.

 

Bereits im Jahr 2012 wies Herr Dr. Georg Geiger als damaliger Leiter des Amtes für Bildung und Sport darauf hin, dass das Bodenseestadion ohne eine Sanierung nicht mehr lange für Veranstaltungen zur Verfügung stehen könne. Geiger selbst gab der Umsetzung einer Multifunktionslösung damals 10 Jahre.

Nun, fast 12 Jahre später, ist die Stadt Konstanz und das Amt für Bildung und Sport überrascht über die „plötzlichen“ Mängel, die zwischenzeitlich schon seit einem Jahrzehnt behoben sein müssten und könnten, denn feststeht, die Mängelliste von Juni 2023 betitelt ganz klar die gleichen Hauptpunkte wie noch die Liste im Jahr 2012: Fluchtwege und Alarmierung, Brandschutz, bauliche Infrastruktur.

 

Die Stadt Konstanz hat jüngst und im direkten Anschluss an das Ende des Campus-Festivals 2023 entschieden, dass das Bodenseestadion Konstanz für derartige Großveranstaltungen nicht mehr zur Verfügung stehen kann und daher gesperrt wird. Den Grund hierfür sieht das Baurechts- und Denkmalamt in unüberbrückbaren Sicherheitsbedenken. Unter anderem gebe es Mängel hinsichtlich der Fluchtwege im Rahmen von zu tief liegenden Handläufen sowie der Strom- und Wasserversorgung. Natürlich fragt man sich, wie Handläufe nun plötzlich, nachdem das Bodenseestadion bereits seit geraumer Zeit dort steht und für große Veranstaltungen genutzt wird, zu tief liegen können. Den Grund dafür kennen wohl nur die Verantwortlichen der Stadt Konstanz.

 

Gemäß § 3 der Benutzungsordnung für die Konstanzer Freisportanlagen obliegt die Zuständigkeit sowie das Hausrecht hinsichtlich des Bodenseestadions der Stadt Konstanz, vertreten durch das Sportamt beziehungsweise den Platzwart.

Doch warum haben diese es so weit kommen lassen? Gibt es keine Erhaltungspflicht für derartige Sport- beziehungsweise Kulturstätten?

Nach § 40 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg hat der Eigentümer einer Gemeinschaftsanlage für die Instandhaltung dieser zu sorgen, wenn die Flächen in einem Bebauungsplan festgesetzt sind. Am Standort des Bodenseestadions sieht der Bebauungsplan derartige Flächen zwar nicht vor, es scheint jedoch sehr widersprüchlich, das Stadion zunächst als offensichtlich gemeinschaftliche Anlage für Sport, Kultur und Freizeit zu bauen und sich dann mangels einer Planfestsetzung der entsprechenden Instandhaltungspflicht zu entziehen.