Ein Zeckenbiss und die darauf zurückzuführende Borrelioseinfektion können ausnahmsweise als Dienstunfall anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass Tag und Ort des Zeckenbisses hinreichend genau festgestellt werden können. Außerdem muss der Beamte in Ausübung seines Dienstes infiziert worden sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann. Das bloße Gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügt zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht. (OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 – 6 U 101/09 [nicht rechtskräftig]) 

Quelle: NJW – aktuell 11/2010, S.

Die Bezeichnung des Sachvortrages einer Partei als „wischiwaschi“ rechtfertigt für sich genommen – selbst wenn sie wiederholt wird – nicht die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO. (OLG München, Beschluss vom 11.11.2009 – 7 B 2449/09) 

Quelle: NJW-aktuell 4-2010 S. 8