Der Prozess zwischen der ehemaligen RBB-Intendantin Patricia Schlesinger und dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) vor dem Landgericht Berlin ist auf den 15. Januar 2025 terminiert worden.

 

Nachrichten aus Berlin und Brandenburg

 

In diesem Verfahren fordert Schlesinger die Zahlung eines Ruhegeldes, das gemäß ihrem früheren Vertrag bis zu 78 Prozent ihres Basisgehalts betragen sollte. Der RBB verweigert diese Zahlungen mit der Begründung, dass Schlesinger aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzungen fristlos entlassen wurde und daher kein Anspruch auf das Ruhegeld bestehe.

 

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Parallel dazu laufen strafrechtliche Ermittlungen gegen Schlesinger wegen des Verdachts der Untreue und des Betrugs. Diese Untersuchungen beziehen sich auf mögliche Verfehlungen während ihrer Amtszeit, darunter die missbräuchliche Verwendung von Rundfunkgeldern für private Zwecke.

 

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Es aber zu beachten, dass der Ausgang sowohl des zivilrechtlichen Verfahrens als auch der strafrechtlichen Ermittlungen noch offen ist. Die rechtlichen Auseinandersetzungen könnten erhebliche finanzielle und reputationsbezogene Konsequenzen für beide Parteien haben.

 

 

Neue Beschuldigte im RBB-Skandal - Untreue-Vorwürfe gegen Ex-Chefredakteur

Gefeuerter RBB-Intendantin droht Anklage!

 

Die Tageszeitung WELT berichtet in einem aktuellen Artikel, dass sich in Deutschland die Fälle häufen, dass trotz Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft die Betroffenen weiter als Beschuldigte geführt werden. Das liegt daran, dass das Ermittlungsergebnis oftmals der Polizei nicht mitgeteilt wird. Das kann für die Betroffenen im weiteren unangenehm werden.

 

Schaut die Polizei in einem späteren Fall in den Computer, wird man als in anderer Sache "Beschuldigter"  gleich ganz anders behandelt. Wenn die Polizei von der Einstellung nichts erfährt, werden die Betroffenen in den Dateien eben weiterhin im Beschuldigten-Status geführt. Das sollte nicht sein.

 

Wir sorgen bei unseren Mandanten regelmäßig dafür, dass ein möglicher negativer Eintrag aus dem polizeilichen Register gelöscht wird.

Nein. Wer als Zeuge oder Verdächtiger von der Polizei vorgeladen wird, muss der Ladung keine Folge leisten. Er muss auch nicht antworten. Bindend sind dagegen Vorladungen von Gericht und Staatsanwaltschaft. Selbst wenn man in der Sache die Aussage verweigern will oder darf, muss man trotzdem erscheinen.

Aber auch bei polizeilichen Vorladungen ist es sinnvoll, angemessen zu reagieren. Ist man Beschuldigter, sollte man keinesfalls Angaben machen ohne Kenntnis des Akteninhaltes. Da nur ein Rechtsanwalt Akteneinsicht erhält, ist es sinnvoll, mit der Ladung ein Rechtsanwalt aufzusuchen, der zunächst Akteneinsicht beantragt. Ist man als Zeuge geladen, darf man - wenn man eine Aussage machen will oder muss - ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand mitnehmen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn man sich mit der Aussage selbst oder Dritte belasten könnte. Oftmals kann der Rechtsanwalt schon in einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter oder Richter abklären, ob überhaupt eine brenzlige Situation entstehen könnte.

In England wurde bereits eine Methode des genetischen Fingerabdruckes entwickelt. Seit 1990 beschloss der Bundesgerichtshof, dass nun auch in Deutschland die Methode des genetischen Fingerabdruckes in der Kriminaltechnik als Beweismittel zulässig sei. Das BKA betreibt seit 1998 eine DNA-Analyse-Datei, in der gespeicherte DNA-Profile mit Tatortspuren abgeglichen werden.

Die DNS enthält die gesamte Erbinformation eines Lebewesens. Jeder Mensch enthält in seiner DNS eine einzigartige Abfolge, die ihn von anderen unterscheidbar macht und zweifelsfrei identifizieren lässt. Die DNS-Analyse gehört in Strafverfahren zu den wichtigsten forensischen Werkzeugen. Sie ist aussagekräftiger und sicherer zu bewerten als z.B. eine Zeugenaussage. Relevant wird eine genetischer Fingerabdruck dann, wenn zwar ein Geständnis oder eine Zeugenaussage vorliegt, die DNA des Tatverdächtigen jedoch nicht mit den Beweisproben übereinstimmen.

Wie wird so ein Bioprofil gewonnen?

Die jüngsten Beispiele zeigen es: Eher nein. So war Gil Ofarim schlecht beraten, als er am dritten oder vierten Prozesstag plötzlich ein kurzes schmales Geständnis abgab. Zwar wurde das Verfahren gegen Geldauflage vorläufig eingestellt. Mit dem begründungsarmen Geständnis hat sich der Angeklagte aber dermaßen demontiert, dass er sich hiervon kaum wird erholen können und zudem gegenüber der Hotelgruppe nunmehr einer Millionenklage ausgesetzt sein könnte.

 

Ebenfalls schlecht beraten oder gar nicht beraten oder gar beratungsresistent ist der ehemalige Nationaltorhüter Jens Lehmann. Der hat sich geäußert und versucht sich im Juristischen. Da wundert es nicht, dass die Boulevardpresse titelt: „Jens Lehmann ging mit der Kettensäge zum Heckenschneiden“. Das wird nicht gut gehen.

 

Obwohl es eine der Kernaufgaben der Verteidigung ist, wird selbst in großen Prozessen manchmal vernachlässigt, ob und wann der Angeklagte etwas dazu sagt oder ob er sich überhaupt äußert. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel richtig schlimm wird, wenn sich ein Angeklagter im Strafprozess selbst äußert.