Dieselalarm (vol.2) - Audi ruft weltweit über 600.000 Fahrzeuge zurück
Wegen Emissionsmängel ruft Audi weltweit über 600.000 Diesel-Fahrzeuge zurück. Grund sind Mängel am Abgasrückführungssystem. Betroffen sind die Baureihen A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 der Baujahre 2010 bis 2017. „Auto-Motor-und-Sport“ titelt: „Aus für Abschalteinrichtungen und Thermofenster“. Wahrscheinlich sind auch alle Porsche-Fahrzeuge betroffen, in denen Audi-Motoren eingebaut sind. Damit macht Audi die Flucht nach vorn. Grund ist wohl die anstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auf den Vorlagebeschluss des Landgericht Duisburg. Wir berichteten darüber am 9. Dezember 2024 unter „Dieselskandal war mal – jetzt ist Dieselalarm!“ Wahrscheinlich weiß Audi schon, wie die Entscheidung ausfallen wird und will so die Stilllegung von Audi-Dieselfahrzeugen verhindern. Denn das wäre eine der größten Enteignungsaktionen überhaupt, verursacht vom Hersteller Audi.
Dieselskandal war mal – jetzt ist Dieselalarm!
Mit einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofes möglicherweise allen Dieselfahrzeugen vor Baujahr 2018 (egal welche Marke) die Stilllegung in 2025, sofern der Europäische Gerichtshof dem Schlussantrag des Generalanwaltes folgt. Noch ist nichts entschieden. Der Fall geht zurück auf eine Vorlage des Landgericht Duisburg an den Europäischen Gerichtshof. Nach Auffassung des Generalanwaltes müssen die Emissionsgrenzwerte auch im Normalbetrieb eingehalten werden. Und da liegt das Problem: im Prüfzyklus zu jeweilig beantragten Typengenehmigung der Fahrzeuge (nach NEFZ) werden die Grenzwerte in der Regel eingehalten, im normalen Fahrbetrieb dann nicht mehr. Es jedoch so aus, dass die Fahrzeuge sämtlich für den Prüfbetrieb entsprechend ausgelegt sind. Konkret geht es darum das Dieselfahrzeuge der Euro 5-Norm mehr als 180 mg/km an Stickoxiden im normalen Fahrbetrieb (Straßenverkehr) ausstößt.
Mit einem Urteil dürfte noch dieses Jahr oder Anfang 2025 zu rechnen sein.
Wenn das E-Auto vom Blitz getroffen wird
Grundsätzlich spielt es für die Funktionsfähigkeit eines Elektro-Autos keine Rolle, ob es draußen regnet oder nicht. Daher können Sie Ihr Elektro-Auto auch bei starkem Regen bzw. bei einem Gewitter in Betrieb nehmen. Das Elektro‑Auto ist kein größerer Blitzmagnet als ein „normaler“ Benziner oder Diesel. Wie in allen geschlossenen Autos schützt Sie der faradaysche Käfig auch im Elektro-Auto vor einem Blitz. Durch die geschlossene Konstruktion der Autos entsteht nur an der Oberfläche Spannung, die dann gleichmäßig über die Außenfläche in den Boden abgeleitet wird. Es gibt Schutzsicherungen, die im unwahrscheinlichen Fall eines Blitzeinschlags eine Beschädigung des Autos oder seiner Batterie verhindern. Trotzdem kann bei jedem Auto ein Blitzschlag die Bordelektronik in Mitleidenschaft ziehen. Kommt es aber zu einem Blitzschaden, ist der Hersteller hierfür haftbar. Das Dumme ist: es kommt vor.
Kein Widerruf von Versicherungsverträgen bei Haustürgeschäft
Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheid in seinem Urteil vom 04.04.2024, dass einem Verbraucher der außerhalb der Geschäftsräume der Versicherungsagentur einen Versicherungsvertrag abschließt, kein Widerrufsrecht zusteht. Gem. § 312 g BGB steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen (also Verträgen die mittels Fernkommunikationsmitteln, z.B. Telefon) geschlossen werden und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, ein Widerrufsrecht zu. Gem. § 312 Abs. 6 BGB sind Versicherungsverträge und Verträge über die Vermittlung von Versicherungen jedoch nicht von dem Widerrufsrecht erfasst.
Geklagt hatte eine Frau, die in ihrem eigenen Ladengeschäft ihren Versicherungsvertreter damit beauftragt hat, den Tarif ihrer privaten Krankenversicherung „günstiger zu gestalten“. Als Honorar für den Versicherungsvertreter wurden 80 % der Jahresersparnis zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart, i.E. also € 1.948. Die Frau zahlte diesen Betrag zunächst, widerrief dann aber den Vertrag und forderte das Geld klageweise zurück. Das AG Traunstein gab der Frau erstinstanzlich Recht, das LG Traunstein bestätigte in der zweiten Instanz die Entscheidung. Der BGH als Revisionsinstanz beurteilte die Rechtslage jedoch anders.
BGH zur Sachmangelhaftung bei Gebrauchtwagen
Der BGH hatte letzte Woche einen Fall zu entscheiden, in dem der Erwerber eines rund 40 Jahre alten Mercedes-Benz 380 SL vom Verkäufer die Kosten für die Reparatur der Klimaanlage verlangte, deren Defekt er zwei Monate nach dem Kauf feststellte. Die beiden erstinstanzlichen Gerichte (AG Wetzlar und LG Limburg) hatten die Klage des Käufers vor dem Hintergrund, dass sich in der Online-Anzeige der Hinweis „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“ fand, abgewiesen. Der BGH vertrat eine andere Auffassung, da sich neben dem o.g. Gewährleistungsausschluss in der Anzeige nämlich auch der Hinweis „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ fand. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der allgemeine Haftungsausschluss sich gerade nicht auf die Klimaanlage beziehe, da diese Beschaffenheit (einwandfreie Klimaanlage) ausdrücklich vereinbart war. Der Haftungsausschluss sei dahingehend auszulegen, dass er nicht für die Klimaanlage, sondern ausschließlich für sonstige etwaige Mängel gelten solle. Aus Sicht der Bundesrichter ist auch irrelevant, dass die beiden widersprüchlichen Angaben (Gewährleistungsausschluss und Beschaffenheitsvereinbarung) nicht erst im Kaufvertrag, sondern bereits in der Online-Anzeige gemacht wurden: Denn gerade das - aus Sicht eines verständigen Käufers - gleichrangige Nebeneinanderstehen einer Beschaffenheitsvereinbarung einerseits und eines Ausschlusses der Sachmängelhaftung andererseits gebietet es (...), den Gewährleistungsausschluss als beschränkt auf etwaige, hier nicht in Rede stehende Sachmängel aufzufassen. Andernfalls wäre eine solche Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer wertlos.