Miete gerade einmal € 550 im Monat (inklusive Wlan, Strom, Wasser usw.), Haustiere erlaubt, sofort beziehbar, möbliert, aber nicht zwingend möbliert, selbst festzulegende Laufzeit. Klingt fast zu schön, um wahr zu sein. Deswegen Vorsicht: Es ist zu schön, um wahr zu sein!

 

Wenn das Gefühl aufkommt, alles ist zu perfekt, sollte man stets das Wohnungsinserat, samt Vermieter hinterfragen.

Befindet sich der Vermieter im Ausland und kann bei der Wohnungsbesichtigung nicht persönlich dabei sein bzw. findet überhaupt keine Besichtigung statt, sondern sie erhalten sofort eine Zusage, sollen aber zuerst Kaution zahlen und die erste Miete - Stop !! Dann ist es in der Regel Betrug. 

Wenn ein Vermieter es duldet, dass sein Mieter lange Jahre seinen Schuppen nutzt, wird zwischen ihnen grundsätzlich nur ein Leihvertrag vereinbart. Die Nutzung führt weder zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag noch zu einer Annahme einer unwiderruflichen Gestattung. Die Folge ist: der Vermieter kann den Schuppen jederzeit zurückfordern, wenn die Dauer der Leihe weder vereinbart noch aus dem Zwecke raus zu entnehmen ist. Im vorliegenden Fall wurde der Schuppen unstreitig bei Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum nicht mitvermietet. Gleichwohl nutzte die Mieterin der Wohnung auch diesen zum Abstellen von Fahrrädern usw.. Da der Verleiher die Sache jederzeit zurückverlangen kann, wenn die Dauer der Leihe weder vereinbart noch aus dem Zweck zu entnehmen ist, hat das Amtsgericht Brandenburg dem Verlangen des Vermieters nachgegeben. Miete kann der Vermieter dafür aber nicht verlangen.

Eine beabsichtigte Klage eines Pächters nach fristloser Kündigung des Pachtvertrages auf Schadensersatz wegen entgangener Mieteinnahmen hat keine Erfolgsaussicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) hat die Beschwerde eines Pächters von drei Gebäuden in Wiesbaden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

 

Der Antragsteller pachtete Frühjahr 2014 für zehn Jahre in Wiesbaden drei Gebäude. Er durfte diese zu Wohnzwecken nutzen und untervermieten. 2015 erfolgte eine polizeiliche Kontrolle der Gebäude, bei der man 61 Personen in den Gebäuden antraf. Auf die Wohnsituation angesprochen teilte der Antragsteller mit, dass er Wohnraum „pro Matratze“ an Bulgaren und Rumänen vermiete würde. Nach Angaben des Ordnungsamtes waren in dem Objekt bis zu 85 Personen gemeldet. Auffällig wurde das Objekt wegen übermäßigen Mülls und Rattenbefall.

Stattliche 7,9 % beträgt mittlerweile (August 2022) die Inflationsrate in Deutschland und vor allem die Kosten für Energie steigen in schwindelerregende Höhen. Vor allem bei den sog. warmen Nebenkosten droht nahezu allen Mietern daher das sprichwörtliche böse Erwachen bei der nächsten Nebenkostenabrechnung. Viele Vermieter vor allem die größeren Wohnungsbaugesellschaften haben darauf bereits reagiert und verlangen von ihren Mietern deutlich höhere Nebenkostenvorauszahlungen. Wer sich auf eine derartige Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen einlässt, muss dabei aber auch die Risiken dieser Erhöhung bedenken. Auch wer mit den Nebenkostenvorauszahlungen in einen Rückstand gerät, der einen Betrag von einer Monatsmiete übersteigt, riskiert die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges!

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist eine Sozialleistung für Menschen, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss für die angemietete Wohnung oder einen Lastenzuschuss für die Eigentumswohnung oder das Haus benötigen.

Anspruchsvoraussetzungen

Ob jemand berechtigt ist, die Sozialleistung in Anspruch zu nehmen, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab: 1) dem monatlichen Einkommen der Personen, die in der Wohnung leben 2) der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben und 3) der Höhe der Miete.

Dabei setzt sich das Gesamteinkommen aus allen Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zusammen (zu berücksichtigen sind beispielsweise die Ehegatten des Haushaltsmitgliedes, Eltern und Kinder, Geschwister, etc.). Auch eigenes Vermögen beeinflusst ggf. den Wohngeldanspruch.