Im Prinzip, ja.

Zwar ist ein Zivilgericht nicht an das Ergebnis der Feststellungen im Strafurteil gebunden, es darf aber die Feststellungen im Wege des Urkundenbeweises verwerten, wenn es die dortigen Feststellungen selbst einer eigenen kritischen Überprüfung unterzieht und keine Partei ausdrücklich die Vernehmung der unmittelbaren Fahrzeugen verlangt. Eine Verwertung der früheren, im Strafurteil wiedergegebenen Aussagen im Wege zu beweisen anstelle der beantragten Anhörung unzulässig, wenn eine Partei zu Zwecke des Bahnbeweises die Vernehmung des Zeugen verlangt.

Wir suchen in einer Rechtsangelegenheit Herrn Frank Christoph Junghahn (Jahrgang 1965). An der alten Adresse Rielasingen-Worblingen ist er nicht mehr wohnhaft. Die Gemeinde kennt die neue Adresse auch nicht.

 

Wir sind dankbar für Hinweise über den aktuellen Aufenthalt des Herrn Junghahn.

Wie der Begriff „Verdachtsberichterstattung“ vermuten lässt, handelt es sich hierbei um eine Berichterstattung aus einem bloßen Verdacht heraus.

Die Medien berichten meist in der Öffentlichkeit über einen Verdacht gegenüber (prominenter) Personen und legen dabei deren Namen offen oder machen sie anderweitig identifizierbar.

 

Dies kann schnell zu Konflikten mit der so genannten Unschuldsvermutung führen, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt. Nach diesem strafrechtlichen Grundsatz sind Beschuldigte so lange unschuldig bis sie rechtskräftig verurteilt wurden.

Um einem solchen Konflikt vorzubeugen, setzt eine zulässige Verdachtsberichterstattung ein Öffentlichkeitsinteresse an der Tat sowie einen Mindestbestand an Beweistatsachen voraus. Je höher dabei das Ansehen oder der Ruf einer Person in der Öffentlichkeit beeinträchtigt wird, desto höheren Anforderungen unterliegt die Beweisermittlung. Grundsätzlich sind stets alle Beweise objektiv zu berücksichtigen, sowohl be- als auch entlastende. Dadurch kann einer Vorverurteilung durch die Medien weitestgehend entgangen werden.

Unwahre Tatsachen(behauptungen) sind dabei nie schützenswert und somit immer unzulässig.

 

Obwohl die Unschuldsvermutung Verfassungsrang hat, werden Prominente kaum von ihr geschützt, da bereits ein veröffentlichter Verdacht zu dauerhaften Schäden führen kann. Selbst eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch hilft dann meist nicht mehr viel.

 

Es ist auch im Bußgeldverfahren unzulässig, einen Zeugen telefonisch zu vernehmen.

Bis 15.09.2084 sollte man alle wichtigen Dinge erledigt haben. Und was man nicht erledigen will, sollte man bis dahin mindestens rausschieben. Denn der 16. September 2084 ist für Erdbewohner ein kritisches Datum. Die Europäische Weltraumagentur (ESA) hat vor einigen Monaten den Asteroiden „2019 SU3“ entdeckt. Der könnte die Erde treffen und steht jetzt auf der Risikoliste der ESA. Bisherigen Berechnungen zufolge liegt die Wahrscheinlichkeit bei 1:152.