Das Magazin Focus und die Tageszeitung Welt berichten, dass Berlin als erste Großstadt neue Grundsteuerbescheide verschickt hat. Für viele Eigentümer und Mieter (auf diese wird die Grundsteuer oftmals umgelegt) wird es jetzt richtig teuer. In einzelnen Fällen steigt die jährliche Grundsteuer von bisher € 270,00 auf knapp € 1.000,00. Nicht selten ist die Anhebung der Steuer doppelt bis dreimal so hoch wie bisher. Aber auch wenn es weniger sind, führt die Anhebung der Grundsteuerbescheide über mehrere Jahre hinweg zu einer schleichenden Enteignung. Der Staat kassiert ab, obwohl er den Eigentümern und Grundstücksnutzern keine Vorteile bringt. Es wird schlicht abkassiert.

Wer eine Immobilie oder einen Anteil daran erbt, erbt zugleich eine eventuell laufende Spekulationsfrist. Kauft ein Erbe die Anteile der Miterben auf um das Objekt dann in Gänze zu verkaufen, ist das kein Erwerb, der eine aktuell geltende Spekulationsfrist von zehn Jahren auslöst.

 

Die Spekulationsfrist wird zusammen mit der Immobilie (mit)vererbt. Damit beginnt die Spekulationsfrist nicht mit dem Erbe oder dem Erwerb der übrigen Erbanteile, sondern mit dem ursprünglichen Kauf durch den Erblasser. Wurde beispielsweise eine Immobilie vom Erblasser 2014 durch diesen erworben, muss ab 2024 keine Spekulationssteuer von den Erben gezahlt werden. Insoweit hat sich hier die Rechtsprechung geändert.

Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domain-Inhaber geleistet werden, stellen Anschaffungskosten für ein regelmäßig nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar. Das bedeutet, dass die Aufwendungen nicht als Entschädigungszahlung einzuordnen sind und damit auch nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben anerkannt werden.

Wer ein Privatdarlehen gewährt, das aber nicht zurückgezahlt wird, kann den entstandenen Verlust steuerlich geltend machen. In Abkehr von seiner vorigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil 2017 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Seither kann der Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd verrechnet werden.

Auch wenn sich die meisten Finanzämter Zeit lassen oder Überlastung beklagen, sind zwischenzeitlich schon einige Grundsteuerwertbescheide und/oder Grundsteuermessbescheide ergangen, gegen die dann die betroffenen Eigentümer Einspruch eingelegt haben. Wenn diese (negativ) beschieden sind, kann geklagt werden. Erste Klagen sind bei den Finanzgerichten schon anhängig. Wir raten in Ihrem Fall das gleiche zu tun. Wir raten auch, gegen jeden Grundsteuerwertbescheid und jeden Grundsteuermessbescheid Einspruch einzulegen, selbst dann, wenn die Rechtsmittelfrist hierfür schon abgelaufen wäre. In dem Fall kann man sich einen besonderen Rechtsbehelf zu Nutze machen.