Das Widerrufsrecht für Verbraucher gilt nicht für den Bürgen. Das hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Eine Bank hatte einer GmbH einen Kredit in Höhe von 300.000 € gewährt. Der alleinige Gesellschafter der GmbH hatte am Tag des Kreditvertrages auch eine Bürgschaftserklärung über 170.000 € unterzeichnet. Dabei hat ihn die Bank bei der Vertragsunterzeichnung in den Geschäftsräumen der GmbH nicht über ein vermeintliches Widerrufsrecht informiert. Die GmbH wurde später zahlungsunfähig. Nun verlangt die Bank den noch offenen Kredit zurück, indem sie den Bürgen aufgefordert hat, seine Bürgschaft einzulösen.

 

 

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 2021 geurteilt, dass Bausparkassen von Kunden keine Verwaltungsleistungen erheben dürfen, wenn diese nicht zuvor korrekt vereinbart sind. Dies gilt insbesondere für Kontogebühren während der Ansparphase. Die Einrichtung eines Sparkontos ist Grundpflicht der Bank per Bausparverträgen. Zum Jahresende droht die Verjährung von Kontogebühren aus dem Jahre 2019 (allgemeine Forderungsverjährung).

 

Verbraucherzentralen gehen davon aus, dass die Kontogebühren bis zu zehn Jahre zurückverlangt werden können und berufen sich hierbei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes.

 

Leider muss der Bausparer selbst tätig werden, weil die Banken trotz klarer gerichtlicher Vorgabe schlicht nicht tätig werden und das Unrecht aussetzen. Wer mit einer solchen Bank in Geschäftsverbindung steht, sollte sich überlegen, ob er die Geschäftsverbindung nicht vielleicht insgesamt beendet.

Vertrauen ist gut, nachrechnen ist besser! In den letzten Monaten sind die Bauzinsen rasant gestiegen. Wer jetzt Altkredite mit niedriger Zinsbindung – bspw. wegen Verkauf der Immobilie – ablösen will, muss es wegen kaum oder wenig „Ablöse“ bezahlen. Banken berechnen die Vorfälligkeit aber oftmals nicht fair. Entweder wird von vornherein einfach falsch berechnet oder die Vorfälligkeitsentscheidung wird auf den Zeitpunkt der ersten Anfrage berechnet und nicht zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung, obwohl in der Zwischenzeit der Bauzins weiter gestiegen ist, was die Vorfälligkeitsentschädigung weiter mindern würde.

In den jüngsten Entscheidungen zum sogenannten Wirecard-Skandal (Az.: 2-04 O 65/21, 2-O4 O 53L/20, 2-O4 O 56L/20,2-O4 O 563/20) hat das LG Frankfurt am Main Klägern, die als Aktionäre an der Wirecard-AG beteiligt waren, keinen Schadensersatzanspruch gegen die BaFin (Bundesanstalt für Finanzaufsicht) zugesprochen. Zur Begründung führt das Gericht § 4 Absatz 4 des FinDAG (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) an, nach welchem die Aufgabenwahrnehmung der BaFin alleine im öffentlichen Interesse erfolgt. Ein drittschützender Charakter gegenüber den Aktionären wird der Norm nach der Ansicht der zuständigen Kammer nicht zugeschrieben.

 

Die Kläger machen der BaFin den Vorwurf, dass diese die Marktmanipulationen von Wirecard hätten verhindern und die Öffentlichkeit hätten informieren müssen. Die Behörde sei den Hinweisen auf unrechtmäßiges Verhalten von Wirecard nicht ausreichend nachgegangen. Das sei eine Amtspflichtverletzung welche zum Schadensersatz verpflichten kann. An dieser Stelle ist ganz klar festzustellen, dass die BaFin zu lang untätig blieb. Nach der Einschätzung des Gerichts ist dies nach § 4 Absatz 4 des FinDAG jedoch unerheblich, weil es der BaFin eine derartige Pflicht nicht in dem Umfang zuschreibt, dass sich die Kläger auf sie berufen können.

Wir berichten regelmäßig von Gerichtsverfahren und Urteilen, die wir für unsere Mandantschaft erstreiten. Im vorliegenden Fall hatten wir gedacht, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht Not tut, eine außergerichtliche Schlichtung von Kundenbeschwerden in der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe ausreichend ist. Dachten wir! Hintergrund war der Umstand, dass die Volksbank Albstadt alte Schuldner offensichtlich gerne direkt anschreibt und die anwaltliche Vertretung übergeht, wenn der ehemalige Kunde schon betagt ist. Hier wollten wir über das Schlichtungsverfahren erreichen, dass die Volksbank künftig ausschließlich mit uns korrespondiert.

Die Sachbearbeiter bei der Kundenbeschwerdestelle in Berlin scheinen an solchen Auseinandersetzungen nicht besonders interessiert zu sein. Zunächst hat der Abteilungsleiter schon vor Ablauf der Erklärungsfrist das Verfahren für beendet erklärt. Als wir diesen Umstand rügten, trat der Ombudsmann Gerhard Götz aus Berlin auf den Plan. Anstatt zu schlichten, schlug sich Götz auf die Seite der Volksbank, empfand Beschwerde gegenüber dem Abteilungsleiter als eine Beleidigung und trat dann nochmals zusätzlich nach mit den Worten:

„Aus objektiver Sicht und zur Vermeidung eines Übermaßes an Peinlichkeit hätte es ihnen [müsste großgeschrieben sein] sicherlich besser angestanden, sie [Sie hätte großgeschrieben werden müssen] hätten sich, nachdem sie [Sie hätte großgeschrieben werden müssen] sich derart unqualifiziert äußern, wenigstens in ihrer [hätte großgeschrieben werden müssen] eigene Angelegenheit ein Mindestmaß an Rechtskenntnis verschafft.“

Wir haben das Schlichtungsverfahren abgebrochen und stellen fest, dass Berlichingen von Berlin 554 km entfernt ist.