Den meisten ist es selbst Gott sei Dank noch nicht passiert, aber manchmal hört man davon und manchmal sieht man es auch im Fernsehen. Die Wasserrechnung wurde nicht bezahlt und schwupsdiwups wird vom Versorgungsunternehmen das Wasser abgestellt. Mit einem Mal entwickelt der Betroffene ein Gefühl dafür, was für ein relativer Luxus fließendes Wasser aus dem Wasserhahn ist. Oft hört man in solchen Fällen Argumente wie „das geht doch nicht, das ist ja menschenunwürdig“. Grundsätzlich muss man sagen: Ja es geht, und auch die obergerichtliche Rechtsprechung hat die Einstellung der Wasserversorgung bei Zahlungsverzug grundsätzlich für zulässig erklärt. Ganz so schnell und ganz so einfach geht es jedoch nicht. Nach der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) darf bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung das Wasserversorgungsunternehmen die Belieferung einstellen. Allerdings muss das Versorgungsunternehmen diese Einstellung der Versorgung androhen und erst zwei Wochen nach einer solchen Androhung darf das Wasser dann auch wirklich abgestellt werden.

Wenn ein Vermieter es duldet, dass sein Mieter lange Jahre seinen Schuppen nutzt, wird zwischen ihnen grundsätzlich nur ein Leihvertrag vereinbart. Die Nutzung führt weder zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag noch zu einer Annahme einer unwiderruflichen Gestattung. Die Folge ist: der Vermieter kann den Schuppen jederzeit zurückfordern, wenn die Dauer der Leihe weder vereinbart noch aus dem Zwecke raus zu entnehmen ist. Im vorliegenden Fall wurde der Schuppen unstreitig bei Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum nicht mitvermietet. Gleichwohl nutzte die Mieterin der Wohnung auch diesen zum Abstellen von Fahrrädern usw.. Da der Verleiher die Sache jederzeit zurückverlangen kann, wenn die Dauer der Leihe weder vereinbart noch aus dem Zweck zu entnehmen ist, hat das Amtsgericht Brandenburg dem Verlangen des Vermieters nachgegeben. Miete kann der Vermieter dafür aber nicht verlangen.

Früher war die Räumungen einer Mietwohnung durch den Gerichtsvollzieher ein umständliches und kostenintensives Unterfangen. Das Ganze in der zu räumenden Wohnung befindliche Inventar musste der Gerichtsvollzieher abtransportieren, einlagern und gegebenenfalls auch schätzen lassen und verwerten. Die dabei entstandenen Kosten gingen zwar grundsätzlich zu Lasten des Mieters, der Vermieter musste jedoch in Vorleistung treten. Häufig verlangten Gerichtsvollzieher für die Räumung Vorschusszahlungen in Höhe von mehreren tausend Euro vom Vermieter, und der ohnehin meist schon um die Miete geprellten Vermieter musste dann eben versuchen, sein Geld vom Mieter zurückzubekommen. Häufig blieb der Vermieter dabei auf den Kosten sitzen. Seit einigen Jahren besteht nur eine deutlich einfachere und kostengünstige Räumungsmöglichkeit. Statt mit der Räumung kann der Vermieter den Gerichtsvollzieher auch lediglich mit der Herausgabe der Wohnung beauftragen.

Eine beabsichtigte Klage eines Pächters nach fristloser Kündigung des Pachtvertrages auf Schadensersatz wegen entgangener Mieteinnahmen hat keine Erfolgsaussicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) hat die Beschwerde eines Pächters von drei Gebäuden in Wiesbaden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

 

Der Antragsteller pachtete Frühjahr 2014 für zehn Jahre in Wiesbaden drei Gebäude. Er durfte diese zu Wohnzwecken nutzen und untervermieten. 2015 erfolgte eine polizeiliche Kontrolle der Gebäude, bei der man 61 Personen in den Gebäuden antraf. Auf die Wohnsituation angesprochen teilte der Antragsteller mit, dass er Wohnraum „pro Matratze“ an Bulgaren und Rumänen vermiete würde. Nach Angaben des Ordnungsamtes waren in dem Objekt bis zu 85 Personen gemeldet. Auffällig wurde das Objekt wegen übermäßigen Mülls und Rattenbefall.

Stattliche 7,9 % beträgt mittlerweile (August 2022) die Inflationsrate in Deutschland und vor allem die Kosten für Energie steigen in schwindelerregende Höhen. Vor allem bei den sog. warmen Nebenkosten droht nahezu allen Mietern daher das sprichwörtliche böse Erwachen bei der nächsten Nebenkostenabrechnung. Viele Vermieter vor allem die größeren Wohnungsbaugesellschaften haben darauf bereits reagiert und verlangen von ihren Mietern deutlich höhere Nebenkostenvorauszahlungen. Wer sich auf eine derartige Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen einlässt, muss dabei aber auch die Risiken dieser Erhöhung bedenken. Auch wer mit den Nebenkostenvorauszahlungen in einen Rückstand gerät, der einen Betrag von einer Monatsmiete übersteigt, riskiert die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges!