Die Haftung einer GmbH ist gem. § 13 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. In Ausnahmefällen kann es jedoch auch zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter kommen, was bedeutet, dass - sofern die Gesellschafter natürliche Personen sind – auch eine Haftung mit dem kompletten Privatvermögen in Betracht kommt. Da diese Durchgriffshaftung den allgemeinen Grundsätzen der Haftung einer GmbH widerspricht, lässt die Rechtsprechung eine solche nur aus drei Gründen zu:

 

1. Unterkapitalisierung der Gesellschaft

Eine Unterkapitalisierung liegt vor, wenn die GmbH für den angestrebten Geschäftsbetrieb mit vollkommen unzureichendem Kapital ausgestattet ist, sodass die Relation zwischen Stammkapital und dem mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Risiko als völlig unvertretbar erscheint. Bei normalem Geschäftsverlauf ist dann ein Misserfolg zu Lasten der Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der BGH sieht dann den Haftgrund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) auf Seiten der Gesellschafter zum Nachteil der Gläubiger als gegeben an, was dazu führt, dass die Gesellschafter durch die Gläubiger direkt persönlich in Anspruch genommen werden können. Da die Gesellschafter die Schädigung der Gläubiger dann billigend in Kauf nehmen, bejaht der BGH diese deliktische Haftung, obwohl sich die Finanzausstattungspflicht der Gesellschafter grundsätzlich auf das Mindestkapital gem. § 5 GmbHG (€ 25.000,00) beschränkt.

 

Meist erfolgen Rangrücktritte zur Vermeidung einer bilanziellen Überschuldung (beispielsweise einer GmbH). Eine einfache Rangrücktrittsvereinbarung sieht vor, dass die Forderung hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger zurücktritt. Der Rangrücktritt kann sich sowohl auf gegenwärtige als auch auf zukünftige Forderungen beziehen. Beim qualifizierten Rangrücktritt wird gefordert, dass der Rücktritt hinter dem Rang des Eigenkapitals erfolgt. Die Forderung darf daher nur aus dem frei verfügbaren Jahres- und Liquidationsüberschuss und auch nur nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und gleichrangig mit den Einlagerückgewähransprüchen von Mitgesellschaftern erfüllt werden. Der Rangrücktritt führt auch nicht zum Erlöschen der Verbindlichkeit, er wird weiterhin in der Bilanz passiviert.

 

Die Ausschließung eines Gesellschafters kommt als äußerstes Mittel dann in Betracht, wenn grundsätzlich keine weniger einschneidende Maßnahme geeignet ist, einen erheblichen Missstand zu beseitigen. Ist der Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer, kann es sein, dass man ihn seines Amtes enthebt, damit er als Geschäftsführer keinen Schaden mehr anrichten kann.

"Kauf bricht Miete nicht" ist ein geflügelter Satz und für Verkäufer einer gebrauchten Immobile relevant. Ist die Immobile vermietet, übernimmt der Käufer das Mietverhältnis mit den Rechten und Pflichten, wie sie mit dem Voreigentümer vereinbart sind. Für den Erwerber ist es daher wichtig, bestehende Mietverhältnis unmöglich Konflikte mit den Mietern zu kennen. Insbesondere im Zusammenhang mit der gezahlten Kaution können bei einem Eigentümerwechsel Haftungsfragen auftreten.

Eine Gesellschaft hat ein schützenswertes Interesse an einer zeitnahen Feststellung der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse. Daher ist eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte Monatsfrist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit nicht zu beanstanden.