Zunächst einmal: Was ist das Wohnrecht auf Lebenszeit? Das Wohnrecht wird durch die Eintragung in das Grundbuch wirksam und bedeutet, dass der Berechtigte ohne Zahlung einer Miete auf Lebenszeit dort wohnen kann. Dies ist vor allem für die ältere Generation von Vorteil, da diese eventuell nicht einmal mehr die finanziellen Mitten besitzen um sich eine Wohnung zu mieten. Somit hätten sie eben die Möglichkeit kostenfrei ein Dach über dem Kopf zu haben.

Es stellen sich dabei diverse Fragen:

Hinterbliebenenrente ist wohl ein Thema, mit dem man sich weder gerne noch „freiwillig“ beschäftigt. Dies hat häufig zur Folge, dass bei Eintritt eines Todesfalls neben der Trauer auch noch finanzielle Engpässe zu überwinden sind. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Unterscheidung von kleiner und großer Witwenrente ist damit unumgänglich.

 

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens seit einem Jahr besteht und der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse einbezahlt hat. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen.

Je pflegebedürftiger ein Heimbewohner ist, desto seltener erfolgt eine Untersuchung oder Nachschau durch den Zahnarzt. Der Pflegereport 2014 der Barmer GEK kommt zu dem Ergebnis, dass Pflegebedürftige deutlich seltener zahnmedizinisch versorgt werden als andere MenschenBis heute hat sich daran anscheinend nicht viel gebessert.

Der Träger einer Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, über jeden Bewohner/Bewohnerin eine Pflegedokumentation zu führen. Bei Angehörigen/Freunden ist am besten durch Erteilung einer Vollmacht sicherzustellen, wem ein Einsichtsrecht in die Pflegedokumentation zustehen soll.

Das Einsichtsrecht in die Pflegedokumentation entspricht dem Recht auf Einsicht in die Krankenakte.

 

Eine Besonderheit besteht aber darin, dass die zu pflegende Person oftmals selbst gar nicht mehr in der Lage ist, eine Einsichtnahme sinnvoll vorzunehmen. Umso wichtiger ist es deswegen, dass hier eine Vollmacht schon zu Lebzeiten an bestimmte Personen erteilt wurde.

Ein an einer Demenz vom Typ Alzheimer Erkrankter kann geschieden werden, wenn die Eheleute seit mehr als einem Jahr getrennt leben, der Erkrankte im Zusammenhang mit der Trennung einen natürlichen Willen zur Scheidung und Trennung gefasst hat und er die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt hat. Der Scheidung steht dann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG Hamm) nicht entgegen, dass der Erkrankte zum Schluss der mündlichen Verhandlung im familiengerichtlichen Verfahren aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung keinen Scheidungswillen mehr fassen kann.