Auch Planer können für ihre Honorarforderungen eine Bauhandwerkersicherung verlangen. Der Auftraggeber kann das nicht verhindern, indem er zum Beispiel eine unvollständige Leistungserbringung, die Überschreitung der Baukostengrenze oder die fehlende Abnahme einwendet.

Wird eine Wohnung zur kurzfristigen Nutzung durch ständig wechselnde Gäste (sogenanntes „Boardinghouse“) vermietet, liegt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Dabei ist es unerheblich, ob eine kurzfristige Vermietung unmittelbar an ständig wechselnde Gäste oder eine langfristige Vermietung an ein Unternehmen erfolgt, das seinerseits ständig wechselnde Personen dort unterbringt.

Ein Architekt, der sein Honorar einklagt, muss dreierlei Dinge darlegen und ggf. auch beweisen:

 

(1) Wer ist sein Vertragspartner?

(2) Welche Leistungen umfasst sein Auftrag?

(3) Welche Vergütung wurde vereinbart?

 

Der Vortrag „Gespräch mit dem Bauherrn zu Übernahme der Bauleitung“ reiche grundsätzlich nicht aus, eben so wenig, wenn der Architekt behauptet, beide Parteien hätten erörtert, dass der Architekt mit der Massenermittlung, Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe und Bauleitung betraut worden sei. Es bedarf jeweils eines konkreten Vortrags der wirksamen rechtsgeschäftlichen Einigung über die konkret zu erbringenden Leistungen. So soll der Architekt beispielsweise den Leistungsumfang anhand der Leistungsphasen der HOAI definieren.

Kommt ein Architekt, der mit der Bauaufsicht beauftragt wurde, Überwachungspflichten nicht hinreichend nach, gilt: Er kann für Feuchtigkeitsschäden haften, die durch unsachgemäßes Verschweißen von Bitumenbahnen entstanden sind. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden.

Die Baugenehmigung für ein Studentenwohnheim mit Stellplätzen auf einem Grundstück ist rechtswidrig, weil die genehmigten Stellplätze zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für Nachbarn führen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland – Pfalz.

 Von 68 genehmigten Stellplätzen sollen 45 (24 Tiefgaragenstellplätze und 21 obererdische Stellplätze) über eine Zufahrt zu erreichen sein, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze der Kläger verläuft. Schon wegen der neuen hiervon im vorderen Bereich des Baugrundstücks genehmigten Stellplätzen, die zwischen 5 und 25 Meter vom Bodengrundstück der Kläger entfernt lägen, ergäben sich erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der gebotenen Rücksichtnahme.