Mobbing: Auch in Deutschland bald Schmerzensgelder in Millionenhöhe?
In den letzten Jahren haben sich die Arbeitsgerichte zunehmend mit Klagen von Mobbing-Opfern auseinanderzusetzen. Auch wenn „Mobbing“ selbst im Gesetz bislang nicht eigenständig geregelt ist, so ist in der Rechtsprechung doch längst anerkannt, dass Betroffenen ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zusteht, sofern sie ihrer Beweislast nachkommen können.
Grobe Beleidigung bei Facebook kann zur Kündigung berechtigen
Stellte ein Arbeitnehmer beleidigende Äußerungen bei Facebook ein, ist eine fristlose Kündigung möglich. Hierauf verwies das Arbeitsgericht Duisburg im Fall eines Arbeitnehmers, der auf seiner Facebookseite Arbeitskollegen u.a. als Speckrollen und Klugscheißer bezeichnet hatte. Daraufhin hatte ihm der Arbeitgeber fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht erachtete die Kündigung nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für unwirksam.
Kein Anspruch auf eine bestimmte Endnote
Es besteht regelmäßig kein Anspruch auf eine bestimmte Endnote bei einem Arbeitszeugnis. Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hin. Die Richter räumten zwar ein, dass aus dem Verbot der Zeugnisklarheit folge, dass das Zeugnis nicht in sich widersprüchlich sein dürfe.
Arbeitsvertragskündigung per E-Mail unwirksam
Es ist nicht möglich, einen Arbeitsvertrag per E-Mail wirksam zu kündigen.
Hierauf wies das Arbeitsgericht Düsseldorf im Fall eines Arbeitgebers hin. Dieser hatte das Kündigungsschreiben eingescannt und dann per E-Mail verschickt. Damit sei nach Ansicht des Arbeitsgerichts die vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt.
Arbeitsunfähigkeit: Besuch im Fitness-Studio kann der Genesung dienen
Die Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann durch einen kurzen Besuch im Fitness-Studio nicht erschüttert werden.
Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Die Richter verwiesen zunächst auf den hohen Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Werde diese vom Arbeitnehmer vorgelegt, besteht eine tatsächliche Vermutung für dessen Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit.