Heimlich gedrehte Bilder von Tierschutzaktivisten aus dem Mastbetrieb der Familie Schulze Föcking haben verletzte und übel zugerichtete Schweine gezeigt. Solche Bilder passen nicht zu einer Argrar- und Umweltministerin. Armin Laschet stellte sich zunächst hinter die CDU-Politikerin. Jetzt wo ein Untersuchungsausschuss in NRW sich der Sache annehmen sollte, kam Christina Schulze-Föcking dem zuvor und erklärt am 15.05.2018 ihre Rücktritt. Begründet hat sie dies mit Drohungen gegen ihre Person, ihre Gesundheit und ihr Leben, was sie nicht für möglich gehalten hätte und was "das Maß des menschlich zumutbaren weit überschritten habe". Was sie nicht gesagt hat, dass die veröffentlichten Bilder von dem Mastbetrieb der Familie "das Maß des tierisch zumutbaren weit überschritten haben".

Wahrscheinlich kommt der Untersuchungsausschuss trotzdem und und birgt für den NRW-Ministerpräsident Armin Laschet ein nicht unerhebliches Risiko, hat er doch im Vorfeld nie klare Kante gezeigt.

Wenn jetzt noch herauskommt, dass die Auflösung der "Stabstelle Umweltkriminalität" durch Schulze-Föcking als Ministerin auch damit zusammen hing, um die Vorgänge in dem Mastbetrieb der Familie vor weiteren Ermittlungen zu verschonen, dann kann man auch dahingehend ermitteln, ob nicht eine besondere Art der Strafvereitelung vorliegt.

Der Fotograf David Slater hat im Jahre 2011 in Indonesien Affen dazu animiert, sich mit seiner Kamera zu beschäftigen. Der Makake Naruto hat dann vermeintlich grinsend ein Selfie geschossen, das um die Welt ging. Wir zeigen das Bild nicht, weil die Veröffentlichungs- und Nutzungsrechte ausschließlich David Slater zustehen. Das hat der US Court of Appeals for the Ninth Circuit jetzt am 23.04.2018 letztinstanzlich entschieden. Die Naturschutzorganisation PETA war im Namen von Naruto vor Gericht gezogen, um Urheberrechte für den Affen bei Gericht durchzusetzen. Die Naturschutzorganisation ist mit diesem Ansehen am Ende gescheitert. Wir küren die Entscheidung nicht wegen des Ergebnisses zum Urteil des Monats, sondern wegen der Schlichtheit in der Argumentation. Das Gericht ließ die Klägerin wissen, die Rechtsfrage, ob Tiere Urheberrechte zustehen können, sei ganz einfach mit Nein zu beantworten.

Möglicherweise ist der Rundfunkbeitrag, wie er seit Januar 2013 erhoben wird, verfassungswidrig. Es ist denkbar, dass die Erhebung nur eines Rundfunkbeitrages für jede Wohnung unabhängig von der Anzahl der dort tatsächlich wohnenden Personen Ein-Personen-Haushalte gegenüber Mehrpersonen-Haushalten benachteiligt. Eine unzulässige Ungleichbehandlung könnte auch darin zu sehen sein, dass für Zweitwohnungen ebenfalls Rundfunkbeitrag erhoben wird, obwohl die Wohnungsinhaber nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Rundfunk „konsumieren“ können. Dass der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein könnte, zeigt der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht für den 16.05. und 17.05.2018 mündliche Verhandlung anberaumt hat.

 

Jeder, der die fälligen € 17,50 bezahlt, sollte vorsorglich gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und zum anderen Zahlungen nur unter Vorbehalt (möglicherweise unter Hinweis auf die laufenden Verfassungsbeschwerden) leisten, um sich die Möglichkeit der Rückforderung offenzuhalten. 

Ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück zu schippen, stellt noch keine relevante Beeinträchtigung des Grundstückes dar. Ein Münchner hat deswegen seinen Nachbarn verklagt mit der Begründung, dass an seinem Rasen wegen der verzögerten Begrünung im Frühjahr Schäden entstehen würden.

Das Amtsgericht München würdigte den Sachverhalt so, dass ein bis zwei Schaufeln Schnee zwar geeignet sind, den Kläger zu provozieren und das Verhältnis der Männer untereinander noch weiter zu verschlechtern.

Die 80-Jährige Marlies Krämer wollte höchstrichterlich durchsetzen, dass sie von ihrer Sparkasse als Kundin angesprochen wird und nicht als Kunde. Die Seniorin brabbelte im Vorfeld etwas von „Sprache ist der Schlüssel zur Gleichberechtigung“ und kündigte schon im Vorfeld an bis vor den Europäischen Gerichtshof zu ziehen.

Der Bundesgerichtshof hat das Anliegen nun zurückgewiesen. Sparkassen dürfen ihre Kunden auch weiterhin pauschal mit der männlichen Bezeichnung „Kunde“ ansprechen. Eine „Diskriminierung“ sei damit nicht verbunden.