Fahrverbote werden doch nicht so streng umgesetzt, wie ursprünglich geplant. Hier wurde nachgebessert. Sonst wäre bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 21 km/h bereits ein einmonatiges Fahrverbot die Folge, wer beispielsweise eine 30er Zone falsch einschätzt und mit 21 km/h in stiller Nacht durch die Straße fährt, verlor nach der alten Fassung seinen Führerschein.

 

Damit bleibt es bei der bisherigen Schallgrenze von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts. Richtig teuer wird es dann, wenn man sein Fahrzeug gar nicht bewegt und falsch parkt.

 

Das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutz-Streifen oder das Parken und Halten in zweiter Reihe kosten künftig bis zu 110 Euro.

 

Wer unberechtigterweise auf einen Schwerbehindertenparkplatz sein Fahrzeug abstellt, zahlt nicht nur 35 Euro, sondern 55 Euro. Diese werden auch fällig, wer einen E-Auto-Ladeplatz zuparkt. Das Zustellen von Feuerwehrzufahrten oder Rettungswegen kostet künftig 100 Euro.

Die beiden Oberlandesgerichte (OLG) Köln und Zweibrücken haben sich mit Fragen in Zusammenhang mit der neuen Vorschrift des Strafgesetzbuches § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) zu illegalen Autorennen befasst. Nicht erforderlich für das Vorliegen eines solchen Rennens ist ein „Wettbewerb“. Allerdings muss der Täter mit der Absicht handeln, eine Höchstmöglichgeschwindigkeit zu erreichen. Dabei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung ergibt.

 

Unerheblich ist, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt. Und: Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss auch nicht Haupt- oder Alleinbewegrund für die Fahrt sein. Vielmehr kann das Bestreben, möglichst schnell voranzukommen, auf weitergehenden Zielen begleitet sein, ohne dass dadurch der Renncharakter verloren geht (bspw. „Polizeiflucht“).

In dem entschiedenen Fall berief sich der Versicherer zu Recht auf diese Versicherungsbedingungen. Danach sei er im Innenverhältnis in Höhe von € 5.000 leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer als Fahrer infolge Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen.

 

Der Versicherungsnehmer hat seine Behauptung, die Geschädigte habe zunächst noch etwas vor der Einmündung angehalten und sei dann wieder losgefahren, als er selbst sein Fahrzeug wieder in Bewegung gesetzt habe, nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Nach dem Unfallbericht hatte er dem aufnehmenden Polizeibeamten zunächst gesagt, er habe das von rechts kommende Fahrzeug nicht erkannt.

Laut der Niedersächsischen Landesregierung bewährt sich an der B6 bei Laatzen eine Streckenradaranlage.

Der Vorteil gegenüber einem einfachen Blitzer liegt auf der Hand: Kurz vor dem Blitzer treten die Autofahrer einmal kräftig auf die Bremse und danach beschleunigen sie wieder und umgehen so eine Strafe, obwohl ihnen diese wohl zugestanden hätte. Das bundesweit erste Streckenradar zur Geschwindigkeitskontrolle südlich von Hannover soll solche Autofahrer überlisten. Die Anlage misst das Tempo nicht an einer einzelnen Stelle. Stattdessen ermittelt sie die Durchschnittsgeschwindigkeit auf einem zwei Kilometer langen Abschnitt. Dafür werden die Kennzeichen aller vorbeifahrenden Autos - unabhängig von ihrem Tempo - erfasst und für kurze Zeit anonymisiert gespeichert.

Kommt es bei einer Probefahrt zu einem Fahrzeugschaden und hat der Kaufinteressent den Wagen eigenmächtig in Gang gesetzt, dann ist er zum Schadensersatz verurteilt.

 

Das Amtsgericht Essen-Steele hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kaufinteressent eines PKW war mit seiner Frau bei einem großem Auto-Händler erschienen. Das Paar interessierte sich für einen gebrauchten PKW. Dieser stand vorwärts vor einer „Steinblockade“ eingeparkt auf dem Gelände. Unter ungeklärten Umständen hatte der Verkaufsberater dem Interessenten die Fahrzeugschlüssel ausgehändigt. Dieser setzte sich ans Steuer, startete den Motor und fuhr – BONG – direkt in die „Steinblockade“. Es entstand ein Schaden von knapp € 2.000,00.