Seit dem Jahr 2002 sind Radarwarngeräte in Deutschland verboten. Im Jahr 2019 wurde die Vorschrift des § 23 Absatz 1c der Straßenverkehrsordnung (StVO) ergänzt, sodass nun unmissverständlich auch die Verwendung von Blitzer-Apps eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Das Amtsgericht Heidelberg hat jedoch im Oktober 2022 entschieden,  dass der Fahrer auch dann eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn die App auf dem Handy des Beifahrers geöffnet ist. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im Februar 2023 bestätigt. Diese Entscheidungen sind schon deshalb fragwürdig, weil die Überschrift des § 23 StVO die Überschrift „sonstige Pflichten des Fahrzeugführenden“ und nicht „sonstige Pflichten von Fahrzeuginsassen bzw. Beifahrern“ lautet.

 

In dem Fall den das AG bzw. das OLG zu entscheiden hatte, lag das Handy der Beifahrerin mit der geöffneten Blitzer-App in der Mittelkonsole des Pkw, sodass auch der Fahrer während der Fahrt freie Sicht auf das Display hatte. Doch wie sieht es aus, wenn der Beifahrer die App auf seinem Handy geöffnet hat und den Fahrer dann gegebenenfalls mündlich warnt? Hat der Fahrer die Pflicht darauf zu achten, welche App gerade auf dem Handy seines Beifahrers geöffnet ist? Eine solche Pflicht ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes. § 23 Absatz 1c spricht davon, dass der Fahrzeugführer ein solches Gerät nicht „verwenden“ darf. Was unter den Begriff „Verwendung“ fällt, unterliegt der Auslegung durch die Gerichte. Das Oberlandesgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass „verwenden“ kein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers im Umgang mit dem technischen Gerät bzw. der darin enthaltenen verbotenen Funktion voraussetze, sondern vielmehr jedes Handeln genüge, mit dem dieser sich die verbotene Funktion zunutze mache. Erfasst werde deshalb auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten Funktion. Das führt unter anderem zu erheblichen Schwierigkeiten, wenn der Fahrzeugführer nichts von der Benutzung der App durch seinen Beifahrer weiß.

Das Umweltbundesamt hat im Januar 2023 eine Studie zur Frage, ob ein Tempolimit zu einer relevanten CO₂-Einsparung führen würde, veröffentlicht. Nach dieser würde ein Tempolimit deutlich mehr, nämlich dreimal so viel, CO₂ einsparen als gedacht. Im Gegensatz dazu seien nach einer vorherigen Studie aus dem Jahr 2020, die ebenfalls vom Umweltbundesamt in Auftrag gegeben worden war, die Einsparungen so gering, dass sie irrelevant seien. Da die Studien innerhalb weniger Jahre zu so unterschiedlichen Ergebnissen kommen, muss sich eine der beiden Studien grob um den Faktor drei verrechnet haben.

 

Die Berechnungen beruhen im Wesentlichen auf der auf deutschen Straßen tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, doch nicht jeder hält sich an Geschwindigkeitsbegrenzungen oder nutzt die Höchstgrenze aus. Um die tatsächliche Geschwindigkeit zu ermitteln, griffen die Forscher der Untersuchung aus 2023 auf Daten des Navigationsdienstleisters TomTom zurück.

Mittlerweile ein gewohntes Bild: Die komplette Autobahn ist frei, trotzdem fahren alle ständig in der Mitte. Ein Phänomen das regelmäßige Autobahnfahrer oftmals zur Weißglut treibt.

 

Ist dieses Verhalten überhaupt erlaubt?

 

Grundsätzlich gilt das sogenannter Rechtsfahrgebot. § 2 II StVO besagt: „Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.“ Verkehrsteilnehmer müssen also möglichst weit rechts fahren. Dies gilt prinzipiell auch für dreispurige Autobahnen. Will jemand überholen, so darf er hierzu selbstverständlich auch auf die Mittelspur fahren: „Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 II) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt“ (§ 7 I StVO).

 

Die Straßenverkehrsordnung schreibt in diesem Fall sodann vor: „Wer überholt muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen.“ (§ 5 IV 5 StVO)

 

Der Gesetzgeber macht hiervon eine Ausnahme: § 7 II c StVO

Ein 19-Jähriger Deutscher brettert in Dänemark mit 182 km/h durch eine 80-er Zone. Die Konsequenzen? Er muss sofort sein Auto abgeben und sich sogar einem gerichtlichen Verfahren stellen.

In Deutschland wäre ein solches Vorgehen nicht denkbar. Das in Dänemark geltende „Wahnsinnsfahrtgesetz“ macht es vor Ort jedoch möglich.

Die Raser müssen regelmäßig mit der Beschlagnahme des Autos rechnen, welches nach einem abschließenden gerichtlichen Verfahren versteigert wird. Die Einnahmen aus der Versteigerung fallen dem dänischen Staat zu.

Eine „Wahnsinnsfahrt“ liegt nach dem dänischen Gesetz immer dann vor, wenn der Fahrer schneller als 200 km/h fährt oder wenn er die erlaubte Geschwindigkeit mit 100 km/h oder zu 100 % überschritten hat.

Wer als Autofahrer beim Wenden nicht ausreichend auf den Verkehr hinter sich achtet und zudem noch eine schraffierte Fläche auf der Straße überfährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz des eigenen Schadens. Der Vorausfahrende drosselte plötzlich sein Tempo stark ab, weil er ein Wendemanöver durchführen wollte. Der Hintermann erkannte das Manöver nicht und setzte zum Überholen an. Der Wende-Vorgang wurde jäh unterbrochen. Das OLG befand, dass Wenden ein besonders gefährlicher Vorgang sei, der äußerste Sorgfalt nötig mache, erst recht an einer Stelle, an der es verboten ist. Da der „Wendler“ den rückwärtigen Verkehr nicht bemerkt hatte, hat er wohl offensichtlich auch gegen seine Rückschaupflicht verstoßen. All das wurde für grob verkehrswidrig bewertet, so dass es auf ein Mitverschulden des anderen Verkehrsteilnehmers nicht ankam. Den eigenen Schaden konnte der Unfallverursacher nicht, auch nicht teilweise, ersetzt verlangen.