Im Strafverfahren besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen. Ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf, ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls.

Ein pauschales Bestreiten eines Tatvorwurfs stellt keine Mitwirkung an der Sachaufklärung dar, so dass eine solche Äußerung noch als Schweigen des Angeklagten und nicht als eine Teileinlassung zu verstehen ist und deshalb nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf. Dies hat jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und einen 31-jährigen Kfz-Mechaniker vom Vorwurf der Trunkenheitsfahrt freigesprochen.

Die Belehrung über das Schweigerecht des Angeklagten gehört zu den Essentialia im Strafverfahrensrecht. Bei einem Verstoß ist die daraufhin erfolgte Aussage unverwertbar. Die Strafkammer hatte die Aussage des Angeklagten verwertet, obwohl sich nicht klären ließ, ob er entsprechend belehrt wurde.

 

(BGH, Beschluss vom 08.11.2006 - 1 StR 454/06)

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Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene Regelung für Absprachen in Strafsachen (§ 257 c StPO), welche auch als "Deals" bezeichnet werden, für grundsätzlich verfassungsgemäß erklärt.

 

Allerdings müssen diese Absprachen den strengen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Hierbei stellten die Richter des Bundesverfassungsgerichts klar, dass alle Formen einer informellen Absprache, die sich nicht an den gesetzlichen Vorgaben orientieren, grundsätzlich unzulässig sind.