Ein Supermarkt hat alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren von Kunden abzuwenden, die sich in dem öffentlichen Verkaufsraum bewegen. Absolute Sicherheit ist aber nicht geschuldet.

 

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Geklagt hatte eine Frau, die ihre Einkäufe in einem Supermarkt erledigen wollte. Im Bereich der Obst- und Gemüsetheke waren Rotweinflaschen als Aktion gesondert beworben und vor einen Säule aufgeschichtet. Als sie den Bereich passieren wollte, rutschte sie aus und fiel zu Boden.

Weil auf einen Tankstellenräuber in Nordrhein-Westfalen von hinten geschossen wurde und er hierbei einen Hoden verloren hat, erhält er hierfür Schmerzensgeld i.H.v. € 2.500,00.

Nachdem der Räuber die Tankstelle bereits schon einmal überfallen hatte, fiel er den Tankstellenmitarbeitern auf, als er die Tankstelle abermals ausspähte. Polizeibeamte stellten den Räuber, der ein Messer bei sich führte und rief: „Polizei, stehen bleiben!“. Aus der Dienstwaffe eines Beamten löste sich ein Schuss, traf von hinten ins Gesäß und verletzte auf der anderen Seite einen Hoden, der daraufhin entfernt werden musste. Das Landgericht Mönchengladbach meinte, dass die Polizei nicht hätte schießen dürfen, nachdem der Räuber das Messer hatte fallen lassen. Damit habe keine Notwehrsituation mehr vorgelegen. Dennoch dürfte sich die Sache für den Tankstellenräuber finanziell nicht gelohnt haben.

 

Entschädigungen bei Flugausfall (Flugannullierung) gibt es nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, sog. Flugastrechteverordnung.

„Häusliche Gewalt? So etwas passiert mir nie!“ Und wenn doch? Wenn es um häusliche Gewalt geht, besteht für das Opfer die besondere Schwierigkeit, keinen sicheren Rückzugsort mehr zu haben. Gleiches gilt in Fällen von Verfolgung, Belästigung und Nachstellung – kurz: Stalking.

Der Halter eines Tieres haftet für Schäden, die durch typisches Tierverhalten wie etwa das Beißen eines Hundes oder Austreten eines Pferdes verursacht werden. Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle selbst dann, wenn das Tier die Schäden verursacht, während es sich in der Obhut einer anderen Person - etwa eines Tierarzts - befindet und der Halter damit keinerlei Möglichkeit hat, steuernd auf sein Tier einzuwirken.