Die dem Mandanten für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in Rechnung gestellte sogenannte „Geschäftsgebühr“ kann bei einer Klage, die den gleichen streitigen Sachverhalt betrifft, nunmehr vollständig als Schadenersatz eingefordert werden. Bisher wurde diese Geschäftsgebühr nur hälftig zum Ansatz gebracht. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch entschieden, dass die bisherige Rechtsprechung das zugrundeliegende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) falsch angewandt hat.

Wer einen anderen schuldhaft verletzt, muss für dessen Arztkosten, Reha-Maßnahmen aufkommen und ein Schmerzensgeld bezahlen. Überlebt das Opfer nicht, ist der tödliche Ausgang in der Realität für den Schädiger oder dessen Versicherung oftmals „kostengünstiger“. Das wird jetzt wohl etwas anders. Die Bundesregierung hat Ende letzten Jahres einen Gesetzesentwurf zur Einführung des Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vorgelegt, der eine Erweiterung des § 844 BGB vorsieht.

Die Bild-Zeitung hat darüber berichtet, jetzt auch die Wirtschaftssendung Plusminus. Kordula S. aus NRW fehlt ein Stück vom Daumen. Der Schließmechanismus für die Autotür zwickte ihren Finger ab. Die Gutachter sah die Ursache in einem Spaltmaß und der Kraft des Motors als wesentliche Ursache. Nun verklagt sie BMW auf Schmerzensgeld in Höhe von 11.000 €.

 

Identischer Vorgang, gleicher Hersteller, New York: der Geschädigte verklagt BMW auf mehr als 10 Millionen $.

Manchmal müssen sich Gerichte auch mit Unfällen unter Fußgängern beschäftigen. Die Haftungsquote folgt, wie der nachfolgende Fall zeigt, den Haftungsregeln beim fließenden Straßenverkehr.

 

Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall einer 63-Jährigen Frau entschieden die sich bei einem Sturz im Supermarkt den Ellenbogen gebrochen hatte. Macht eine Kundin in einem Supermarkt eine Rückwärtsschritt und bringt hierbei eine andere Kundin zu Fall, die an ihr vorbeigehen will, können beide hälftig für den entstandenen Schaden haften.

Nach einem Sturz auf den Hinterkopf auf einer Eisfläche, die auf die Verletzung der Winterstreupflicht zurückzuführen ist, kann ein Schmerzengeld von € 12.000,00 angesetzt werden, wenn der Verunfallte eine Gehirnerschütterung erleidet, eine Schädelfraktur mit nachfolgenden Blutungen, kurzfristige Amnesie, mehrmonatige Schwindelanfälle sowie ein dauerhafter Verlust des Geruchsinnes (Anosmie). Schmerzensgeld erhöhend ist dabei zu berücksichtigen, dass der Anspruchsgegner auch nach drei Jahren keinerlei Bereitschaft zu einer Regulierung zeigt.

(LG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2009 – 2 b O 213/06)