Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verwehrt Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die Aufnahme einer positiven Schluss-, Dankes- oder Bedauernsformel oder guter Zukunftswünsche. Eine Dankesformel und gute Wünsche seien zwar geeignet, ein Zeugnis als solches aufzuwerten, es seien jedoch „fakultative Zusätze“, auf die kein subjektiver Rechtsanspruch bestehe (§109 GewO). In Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung hat nun das LAG Düsseldorf ein solchen Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen behagt. Bei einer insgesamt überdurchschnittlichen Zeugnisbewertung erscheine ein Zeugnis ohne Dankes- und Zukunftsklausel als solches widersprüchlich und lückenhaft. Deshalb besteht bei überdurchschnittlich guten Zeugnissen ein Zeugnisberichtigungsanspruch.

 

Kann das richtig sein? Das LAG Düsseldorf „bestraft“ Arbeitgeber, die den Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Qualität zu erkennen geben damit, dass der Arbeitgeber diesen Mitarbeitern – egal wie sie sich sonst verhalten haben und wie es zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam – am Ende noch „dankbar“ sein müsse. Diese Logik ist eine Unlogik.

 

[BAG, Urteil vom 11.12.2021, Az: 9 AZR 227/11 im Gegensatz zum LAG Düsseldorf Urteil vom 12.01.2021, Az: 3 Sa 800/20]