Das FG Baden – Württemberg hat entschieden, dass jeder Kläger, der einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DGSVO begehrt, die den Anspruch begründende Verletzung nachweisen muss.

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld aufgrund der versehentlichen Übersendung privater Unterlagen an einen Dritten durch das zuständige Finanzamt für seine Einkommenssteuerveranlagung.

Konstanz: Im Februar 2023 ist ein 16-jähriger ohne Fahrerlaubnis, welcher wohl das Auto von seinem Vater geklaut hat, bei einer Verfolgungsjagd mit der Polizei gegen einen Baum geprallt.  Für seinen 19-jährigen Beifahrer hatte der Unfall fatale Folgen: Er wurde schwer verletzt und schwebte nach dem Unfall in Lebensgefahr.

Hintergrund der Verfolgungsjagd war, dass die beiden sich in ein Wettbüro begeben wollten. Auf dem Weg dorthin hielt eine Polizeistreife den Audi an, um ihn zu kontrollieren. Der Autofahrer hielt zunächst an, gab dann jedoch Vollgas und floh. Sodann wurde das Auto nach einer eingeleiteten Fahndung völlig zerstört entdeckt.

Die Ermittlungen ergaben, dass das KfZ von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte. Danach ist das Unfallfahrzeug gegen einen am Fahrbahnrand abgestellten Nissan geprallt. Dieser Aufprall war so stark, dass der Nissan mehrere Meter weit weggeschleudert wurde und umkippte. Im Zuge dieses Unfalls wurden der Fahrer und sein Beifahrer in dem Auto eingeklemmt und mussten aus dem Auto gerettet werden.

Hierbei stellt sich die Frage nach möglichen Ansprüchen des Beifahrers auf Schmerzensgeld gegen den Fahrer und gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrers. Der Beifahrer wusste wohl nicht, dass der Fahrer keine gültige Fahrerlaubnis besaß und erst 16 Jahre alt war.

Das Gesetz sieht im Falle einer unrechtmäßig erlittenen Haft eine Entschädigung in Höhe von 75 € pro Tag vor. 75 € pro Tag erachten wir jedoch als zu niedrig und es kann eine höhere Entschädigung geboten sein. Die Höhe dieser richtet sich nach dem Einzelfall.

 

Auch im Falle einer zu Unrecht erfolgten polizeilichen Ingewahrsamnahme hat eine festgenommene Person Anspruch auf Schmerzensgeld.

 

So hat das OLG Koblenz erläutert, dass ein Festgenommener sofort freizulassen ist, sofern ein Facharzt für Psychiatrie eine Eigen- oder Fremdgefährdung nach rechtmäßiger Ingewahrsamnahme ausgeschlossen ist. Andernfalls ist dem Betroffenen Schmerzensgeld und Schadensersatz zu zahlen.

Viele Opfer von Gewalttaten und anderen Straftaten verzichten – freiwillig oder unfreiwillig – auf die ihnen zustehende Schadensersatzansprüche. Es geht nicht nur darum, dass der oder die Täter im Nachhinein strafrechtlich belangt werden, es geht auch um Schadenswiedergutmachung und Rehabilitation des Opfers. Das umfasst nicht nur den finanziellen Schaden, sondern auch Genugtuung in Form von Schmerzensgeld und Sicherungsansprüche vor Wiederholungen.

Oftmals wird argumentiert: „Bei dem oder den Tätern ist doch nichts zu holen!“ Das stimmt in vielen Fällen nicht und: Warum soll man darauf verzichten?

Wenn COVID-19 keine natürliche Entstehung hatte, also das/der Virus keine natürliche Entstehung hatte, indem er „einfach so“ vom Tier auf den Menschen übergesprungen ist. Als gängige Ursache gilt bislang, dass das Virus Ende 2019 von einer auf dem Huanan Seafood Market (in Wuhan) verkauften Tierart auf den Menschen überging. Die Erreger finden sich in Fledermäusen. Sie stehen dort aber auf keinem Speisezettel. Ist das Ganze nur ein Narrativ? Ist es wirklich nur Zufall, dass sich nach diversen Berichten sogar in der Nähe des Marktes ein virologisches Labor befindet, das mit Erregern der Fledermaus hantiert hat? Chinesische Forscher hatten mit Unterstützung von US-Experten in Fledermausviren neue Proteine eingebaut, die bewirkten, dass sich die Viren besser vermehren konnten. Diese Versuche sollen zum Teil im Virologischen Institut in Wuhan (WIV) stattgefunden haben.

 

Prima facie spricht dieser Umstand eher für einen Laborunfall als die „Markt Genese“. Als die Weltgesundheitsorganisation WHO auf Ursachenforschung ging, durch eine eingesetzte Faktenfindungskommission, durfte man, nach Mitteilung des Focus-Magazins, nicht einmal die „richtigen“ Laboratorien besichtigen. Es wird offensichtlich gemauert, was im Schadensersatzrecht grundsätzlich zu einer Beweislastumkehr führt.