Die Vorsorgevollmacht ist eine im Voraus erteilte rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (§§ 164 ff. BGB), mit der eine Person (Vollmachtgeber) einer anderen Person (Bevollmächtigter) das Recht einräumt, in bestimmten oder allen Angelegenheiten – insbesondere im Gesundheitsbereich, der Vermögenssorge und der Aufenthaltsbestimmung – Entscheidungen zu treffen, wenn der Vollmachtgeber einwilligungs- oder geschäftsunfähig wird.

 

Typische Anwendungsbereiche sind:

 

Eine Ehe kann schon vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, allerdings nur ausnahmsweise. Die Voraussetzungen hierfür sind eng auszulegen. Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hingewiesen. Erforderlich ist danach, dass es für den antragsstellenden Ehegatten eine unzumutbare Härte wäre, trotz des Getrenntlebens die Ehe auch im Sinne eines bloßen Verheiratetseins weiterzuführen. Die Gründe dazu müssten in der Person des anderen Ehegatten liegen. In dem entschiedenen Fall sahen die Richter diese Voraussetzungen als gegeben an. Die Antragstellerin hatte glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner nach einem Gewaltexzess und der darauf getroffenen Regelungen zur Überlassung der Ehewohnungen und zu einem Mehrungs- und Kontaktaufnahmeverbot weiterhin in bedrohlicher Weise den Kontakt zu ihr gesucht hat. Daher sei es nicht verfrüht, das Scheidungsverfahren schon vor Ablauf eines Jahres nach der Trennung einzuleiten.

Weil es Unbehagen auslöst, darüber zu reden, zögern viele Eltern und Kinder Gespräche bezüglich Patientenverfügung, Testament, Finanzen usw. hinaus. Oftmals sind solche Themen schon längst überfällig. Wenn man es dann aber tut, ist die Wirkung meist befreiend, die Beklemmung weicht einem Sicherheitsgefühl. Dabei geht die Vorsorge in beide Richtungen. Die Ausgangsfrage „was geschieht, wenn mir etwas passiert?“ kann auch die jüngere Generation treffen. Es ist eigentlich nie zu früh, über Vorsorge zu sprechen. Und wenn nichts passiert, kann man später die Vorsorge anpassen. Aber man sollte lieber heute als morgen darüber reden.

 

Zunächst sollte sich jeder erst einmal höchstpersönlich fragen:

 

Wer kümmert sich um mich, wenn wir etwas passiert?

Wer soll sich um mich kümmern, wenn mir etwas passiert?

Kann diese Person das? Will sie das überhaupt? Weiß sie davon?

Was kommt auf diese Personen konkret zu?

 

Habe ich einen Notfallkoffer, in dem alles Wichtige enthalten ist, wenn etwas passiert?

Was muss auf jeden Fall geregelt sein, wenn ich kurzfristig ausfalle, längerfristig oder dauerhaft?

Wer soll informiert werden? 

Wer kann und darf mich vertreten?

Wenn Schwiegereltern ihren Schwiegersohn oder Schwiegertochter Geschenke machen, beispielsweise anteilig eine Immobilie, können diese unter Umständen und unter bestimmten Voraussetzungen das Geschenkte (zumindest anteilig) zurückverlangen. Das entschied das Oberlandesgericht Karslruhe, Senat für Familiensachen. Die Schwiegereltern hatten den Sohn und der Schwiegertochter im Hinblick auf den zukünftigen Bestand der Ehe ein Haus geschenkt. Als das Ehepaar sich nach fünf Jahren trennte und scheiden ließ, forderten die Schwiegereltern von der ehemaligen Schwiegertochter die Schenkung anteilig zurück.

In Deutschland leiden etwa 1,5 Millionen Menschen unter Demenz. Schätzungen zufolge wird sich die Anzahl bis 2050 sogar verdoppeln.

 

Demenzkranke sind nicht automatisch deliktunfähig. Sie können je nach Ausprägung der Demenz für verursachte Schäden in Haftung genommen werden.