Vermittler und selbstständiger Makler könnten als scheinselbstständig einzustufen sein. Insgesamt geht es um 18 Durchsuchungen beim Immobilienunternehmer Engel & Völkers am 10.12.2024.

 

 

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft besteht der Verdacht, dass Makler oder Vermittler als Selbstständige gemeldet sind, um Sozialversicherungsabgaben zur sparen, obwohl diese Personen in die Arbeitsprozesse der Geschäftsleitung oder eines Bürobetriebes integriert sind und von dort auch noch Weisungen erhalten.

 

 

Das Problem Scheinselbstständigkeit kann sich nicht nur auf das Unternehmen Engels & Völkers beschränken, sondern auf eine ganze Reihe von Maklern und Vermittlern in der Immobilien- und auch in der Versicherungsbranche.

Eine Patronatserklärung ist grob gesagt die Zusage eines Patrons (i.d.R. Mutterunternehmen) einem Protégé (i.d.R. Tochtergesellschaft) beizustehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert die Patronatserklärung als einen Sammelbegriff verschiedenartiger Erklärungen der Muttergesellschaft gegenüber dem Kreditgeber ihrer Tochtergesellschaft, in denen ein Verhalten der Muttergesellschaft in Aussicht gestellt oder versprochen wird, das die Aussichten auf Rückzahlung des Kredits verbessert (BGH Urteil vom 25.11.1991, Az.: BGH III ZR 199/90). Die Patronatserklärung verbessert zwar die Kreditwürdigkeit der Tochtergesellschaft, beinhaltet aber, anders als der Schuldbeitritt oder die Bürgschaft, i.d.R. keine direkte Übernahme der Zahlungsverpflichtungen, die zwischen der Tochtergesellschaft und dem Dritten bestehen.

 

Bei Patronatserklärungen ist zunächst zwischen „weichen“ und „harten“ Patronatserklärungen zu unterscheiden:

 

Weiche Patronatserklärungen sind lediglich Aussagen des Mutterunternehmens zu tatsächlichen Umständen, welche grundsätzlich keine rechtsverbindliche Verpflichtung des Patrons begründen.

Leistet der Vorstand oder Geschäftsführer eines Unternehmens nach Insolvenzreife noch Zahlungen an Dritte, haftet der Geschäftsführer im Fall der Insolvenzverschleppung möglicherweise gegenüber dem Insolvenzverwalter. Der ist in der Regel nicht zum Schadensersatz in der Lage. Leider kommen da einige Millionen zusammen.

 

Der Bundesgerichtshof hat nun in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer auf Ersatz nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne der D&O-Versicherung darstellt. Bislang war von vielen Gerichten argumentiert worden, dass Ansprüche nach § 64 I GmbHG keine „gesetzlichen Haftpflichtansprüche“ auf Schadensersatz“ seien, sondern ein Ersatzanspruch eigener Art. Dieser kreativen Sichtweise hat der Bundesgerichtshof nun widersprochen und nimmt zumindest in dem entschiedenen Fall die D&O-Versicherung in die Haftung.

Die Verbraucher Baden-Württemberg wirft L‘Oreal vor, ein Waschgel als Mogelpackung zu vertreiben die Tube steht auf dem Kopf, der Deckel dient zugleich als Standfuß. In der Hälfte der Tube ist Luft. Das wird aber durch einen silbernen Aufdruck auf der Verpackung kaschiert. In den Vorinstanzen hat L‘Oreal noch gewonnen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch die Revision zugelassen. Es wäre wünschenswert, wenn irreführende Produkt-Verpackungen (verkaufte Luft) geahndet würden.

Kann die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund Drittschutz für den Geschäftsleiter der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit entfalten?

Der BGH entscheidet: Ja. Voraussetzung hierfür sei ein Näheverhältnis zu der nach dem Mandatsvertrag geschuldeten Hauptleistung.

In den Schutzbereich des Vertrags bei Verletzung der Hinweis- und Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund kann auch ein faktischer Geschäftsleiter einbezogen werden.

Gegenstand des vom BGH entschiedenen Falles war ein Rechtsanwalt, der mehrmals von einer KG mit der Rechtsberatung beauftragt worden. Über das Vermögen der KG wurde drei Jahre später das Insolvenzverfahren eröffnet. Der ehemalige Geschäftsführer der Gesellschaft sowie dessen Vater (faktischer Mitgeschäftsführer) mussten einen Vergleichsbetrag in Höhe von € 85.000,00 an den Insolvenzverwalter zahlen. Dieser hat beide wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife auf Erstattung in Anspruch genommen.

Es folgte eine Regressklage des Zessionars aus abgetretenem Recht gegen die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts.

Hierzu hat der BGH nun entschieden, dass gerade solch ein Regressanspruch grundsätzlich gegeben sein kann. Herangezogen werden müssen die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der tatsächliche oder faktische Geschäftsführer hätte in den Vertrag mit der KG mit einbezogen werden müssen.