Parkrowdys gibt es genug: Parken auf dem Gehweg, parken auf dem Fahrradweg, parken an unübersichlichen Stellen praktizieren rücksichtlose Autofahrer deshalb, weil sie davon ausgehen, dass genau dann keine Parkraumkontrolle stattfindet.

Nach dem Verwaltungsgericht Ansbach können Bürger von solchen Autos Bilder machen und sie mit entsprechenden weiteren Informationen an die Polizei weiterreichen, was dann im Nachhinein zu einem Bußgeld führt. Das Amtsgericht Ansbach hat diese Praxis ausdrücklich für zulässig erklärt.

Das Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA) hatte das Foografieren von Falschparkern gerügt, es sah darin einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung. „Unsinn“, sagt das Verwaltungsgericht. Das leuchtet auch ein: Wer Rechtsverstöße begeht, kann sich nicht dadurch rausretten, dass sein Fahrzeug nicht fotografiert werden darf. Die Rechtsansicht des LDA kommt einer Unterstützung von Falschparkern gleich.

Zu Beweiszwecken darf man wahrscheinlich nicht nur das Auto, sondern auch die Person, die das Fahrzeug regelwidrig abgestellt hat, fotografieren.

Wünschenswert wäre, wenn die Behörde, die vor dem Verwaltungsgericht Ansbach gescheitert ist, die verantwortlichen Sachbearbeiter freisetzt, damit nicht noch mehr Unfug im Amt geschieht oder zumindest versetzt. Der oder die Veranwortlichen sitzen auf dem falschen Stuhl, weil sie nicht abwägen können.