LG Ravensburg verurteilt Volkswagen
Das Landgericht Ravensburg hat Volkswagen wegen der eingebauten Betrugssoftware schon wiederholt verurteilt. Jetzt hat das Landgericht nochmals klargestellt, dass VW sittenwidrig gehandelt hat und deshalb auch bei älteren Modellen noch keine Verjährung eingetreten ist. Volkswagen muss in dem Urteil einen fünf Jahre alten Skoda Superb zurücknehmen, gleich wie bei einem VW Passat davor. Abzuziehen vom Kaufpreis ist lediglich eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.
Daimler muss hunderttausende Fahrzeuge zurückrufen
Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) wirft Daimler vor in einer Reihe von Diesel-Fahrzeugen eine unzulässige Abgastechnik eingebaut zu haben. Es handelt sich hierbei um Euro-5-Dieselmotoren mit der Bezeichnung OM 651. Solche Fahrzeuge wurden bis Juli 2016 gebaut. Zu dieser Modellreihe gehören etwa 260.000 Sprinter.
Auch Gebrauchtwagen können rückabgewickelt werden
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 24.09.2019 (wir haben bereits darüber berichtet) klargestellt, dass auch Fahrzeuge, die nicht als Neufahrzeuge gekauft wurden, sondern vom Gebrauchtwagenhändler, gegenüber Volkswagen rückabgewickelt werden können.
Auch OLG Stuttgart urteilt: Sittenwidrige Schädigung durch VW
Dass das Management bis 2015 von der Manipulation der eigenen Dieselfahrzeuge nichts gewusst habe, glauben immer weniger Gerichte. Selbst das OLG Stuttgart verurteilte mittlerweile VW und fand argumentativ klare Worte: Es widerspreche jedweder Lebenswahrscheinlichkeit, dass die Verantwortlichen bei VW von der Dieselmanipulation nichts gewusst hätten oder nicht eingeweiht gewesen seien. Deshalb reiche einfaches Bestreiten nicht. VW träfe eine sekundäre Darlegungslast, weshalb der Vorstand tatsächlich nichts von diesen Umständen gewusst haben soll. Nur bestreiten reicht in dieser Situation nicht mehr.
Auch OLG Frankfurt sieht in Schummelsoftware arglistige Täuschung mit entsprechenden Folgen für VW
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich in dem Verfahren eines Tiguan-Käufers gegen Volkswagen positioniert: der Einbau von Schummelsoftware in diesen Fahrzeuge durch VW ist eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers. Damit steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB gegen den Hersteller zu. Relevant für den Schadenseintritt ist der Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges. Auf ein späteres Update kommt es rechtlich nicht an. Allerdings muss sich der Kläger die Gebrauchsvorteile anrechnen lassen, die er aufgrund der jahrelangen Fahrzeugnutzung hatte. Das schlägt sich Wertverlust durch Gebrauch nieder. Wie hoch der ist, soll ein Gutachter überprüfen. Ausgangspunkt sind die gefahrenen Kilometer.