Über 120.000 Ermittlungsverfahren gegen Schwarzarbeit
Bereits im ersten Halbjahr 2017 sind in Deutschland 65.755 Ermittlungsverfahren gegen/wegen Schwarzarbeit eingeleitet worden. Die Zollfahnder haben die haben die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ aufgestockt und werden vor allem in der Baubranche, in Restaurants und Hotels fündig. Die illegal aufgespürten Schwarzarbeiter stammen überwiegend aus der Ukraine, Albanien, Serbien, Vietnam, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Türkei, Kosovo, Moldau und Ghana. Meinst wird in diesem Zusammenhang dann auch noch ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubtem Aufenthalt eingeleitet.
Aber nicht nur die Tatsache als solche kann für einen Unternehmer unangenehm werden. Misslich ist vor allem der Umstand, dass Überprüfungen ohne Vorankündigung erfolgen und nicht selten damit enden, dass Geschäftscomputer eingepackt und auf der Dienststelle ausgelesen werden.
Wann ist ein Handelsregister-Eintrag erforderlich?
Wer ein Gewerbe betreibt, das einen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert, muss ins Handelsregister eingetragen werden. Das gilt auch für Vereine.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat sich jetzt damit befasst, ob die Eintragungspflicht einen Verein trifft, der mit 80 ehrenamtlichen Mitarbeitern ein Fitnessstudio betreibt.
Die Eintragungspflicht wird grundsätzlich von Behörden nicht geprüft. Oft sind es Hinweise von Konkurrenten ans Register, die die Frage nach der Eintragung aufwerfen. So war es auch bei dem genannten Verein. Ein gewerblicher Konkurrent hatte zunächst ein Amtslöschungsverfahren angeregt. Das scheiterte, weil das Amtsgericht das Nebenzweckprivileg nicht als überschritten ansah. Dann vertrat der Konkurrent die Auffassung, der Geschäftsbetrieb des Fitnessstudios müsse zumindest ins Handelsregister eingetragen werden. Wie in solchen Fällen üblich holte das Amtsgericht Köln die Stellungnahme der IHK ein. Diese bestätigte die Auffassung des Konkurrenten. Das Amtsgericht Köln verpflichtete den Verein daraufhin, sich ins Handelsregister einzutragen und verhängte ein Zwangsgeld.
Scheinselbstständigkeit birgt hohes Risiko
Nach einer Studie der Wirtschaftsberatung Ernst & Young sind bis zu 1,2 Mio. Beschäftigungsverhältnisse nur auf dem Papier selbstständig. Markus Lohmeier von Ernst & Young fasst zusammen: 24 % der Selbstständigen sind regelmäßig in den Räumen des Auftraggebers tätig und in dessen Betriebsablauf voll eingebunden. Ein Zehntel arbeitet auch nur für einen einzigen Auftraggeber, meist über eine Dauer von mehr als 18 Monaten.
Das birgt für die Betroffenen ein enormes Risiko. Dabei geht es nicht nur um die Sozialversicherung, es drohen auch Strafverfahren und Steuernachzahlungen. Die Akteure verhalten sich oftmals nach der Devise „hoffentlich kommt keine Prüfung“.
Handelsvertreter darf Kundendaten nicht ohne weiteres verwerten
Gegen einen Handelsvertreter ist ein Unterlassungsanspruch auf Verwertung jeglicher Kundendaten begründet, wenn er nach seinem Ausscheiden Kundenlisten seines früheren Unternehmens, die er unbefugt an sich gebracht hat, verwertet.
Entschieden wurde dies im Fall des Inhabers einer Weinhandlung, der früher als Handelsvertreter für ein Vertriebsunternehmen für Weine und Spirituosen tätig war.
Unterlassungsanspruch gegen unverlangte Empfehlungswerbeemails
Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit eines Anwalts mit einem Unternehmer.