Wer sich in den Vorstand eines Vereins wählen lässt, sollte dies nur tun, wenn der Verein im Zweifel für „Verfehlungen im Amt“ eine (Risiko-)Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Auch ehrenamtliche Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht frei von Risiken und Schadensfällen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 31 a für ehrenamtliche Organmitglieder im Innenverhältnis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, doch drohen zum einen immer auch Ansprüche von außen (also von Dritten), zum anderen ist nicht genügend gewährleistet, dass der Verein sein Vorstandsmitglied im Zweifel auch finanziell freistellen kann. Was nutzt der Anspruch, wenn das Geld hierzu nicht da ist? Gerade im sportlichen Bereich oder bei Vereinen, bei denen Tiere zum Einsatz kommen, ist das Haftungsrisiko von vorne herein überschaubar.

Zur Weihnachtszeit versenden viele Geschäftspartner Geschenke. Wer allerdings den Versuch unternimmt, sich durch Geschenke Vorteile in der Zukunft zu sichern oder sich für Vorteile zu revanchieren, kann sich schnell strafbar machen. Denn auf Bestechung steht Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und trifft Schenker wie Beschenkten gleichermaßen. Geschenke an Amtsträger gelten als Vorteilsnahme. Hier ist der Gesetzgeber noch etwas strenger.

Mit einem Eilantrag versuchte der in die Schlagzeilen geratene Coesfelder Schlachtbetrieb Westfleisch die behördliche Schließungsverfügung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht Münster stellte aber fest: die auf dem Infektionsschutzgesetz beruhende Verfügung sei nach Aktenlage aller Voraussicht nach rechtmäßig. Die drohenden Nachteile der Antragstellerin seien rein finanzieller Natur und könnten sich gegenüber dem Lebens- und Gesundheitsschutz nicht durchsetzen.

Wir suchen im Auftrag unserer Mandantschaft Frau Oxana Andryushkina. Sie gibt an, Geschäftsführerin der DMSV Deutsche Markenschutzverlängerung UG, Tauroggener Straße 5, 10589 Berlin, zu sein. Bei der unter dem Aktenzeichen HRB 196673 B eingetragenen Gesellschaft handelt es sich offensichtlich um ein Abzockunternehmen. Es wird nämlich Markeninhabern überraschend ein Schreiben übermittelt, wonach die Gesellschaft Markeninhabern eine Verlängerung ihrer Marke anbietet für € 1.000.

Die diversen Betriebsschließungen erfolgten durch staatliche Anordnung. Die Kehrseite dieser Bescheide und Allgemeinverfügungen ist der große Kostenblock, der zunächst einmal bei Unternehmer bleibt. Vom fehlenden Gewinn ganz zu schweigen. Hier sind wir der Auffassung, dass genau da der Staat einspringen muss, nicht in Form von billigen Krediten mit dem Wirtschaftsrisiko des Unternehmers, sondern durch Entschädigung 1:1 der nicht vermeidbaren Kosten (bis zur Wiedereröffnung). Hier war der Staat in der Krise nicht konsequent genug. Nebeneffekt wäre darüber hinaus, dass dann nicht alle auf einen schnelles Wiederhochfahren der Wirtschaft drängen würden. Am Ende würde das eh übernehmen müssen. Sollte man sich nicht nur Zeit, sondern auch Gelassenheit erkauft.

 

Da es schlicht nicht sein kann, dass Betriebe über ungewisse Zeit einen „Lockdown“ durchführen müssen, ohne für den eingetretenen und eintretenden Schaden entschädigt werden, die ‚Soforthilfe‘ von wenigen tausend Euro verpufft.

 

Wir stellen für alle unsere Mandanten in diesen Tagen einen förmlichen Antrag auf Kostenentschädigung. Das sollte sich jeder schleunigst überlegen. Hier könnten Fristen laufen.