Entsorgt werden dürfen seit 2021 nachfolgende Unterlagen, die bis zum 31.12.2014 erstellt worden sind, und zwar:

 

·           Schriftwechsel und Geschäftsbriefe

·           Versicherungspolicen (nach Ablauf)

·           Finanzberichte

·           Betriebsprüfungsberichte

·           Jahresabschlusserklärungen

·           Angebote mit Auftragsfolge

·           Bürgschaften/Darlehensunterlagen

·           Exportunterlagen

·           Lohnkonten

·           Mahnbescheide

·           Geschenknachweise

·           Kalkulationsunterlagen

 

Weiter können Unterlagen, die bis zum 31.12.2010 erstellt wurden, jetzt vernichtet werden:

                                              

·           Jahresabschlüsse

·           Buchungsbelege (z.B. Rechnungen)

·           Quittungen

·           Kontoauszüge

·           Jahresbilanzen

·           Inventare

·           Kassenberichte

·           Kredit- und Steuerunterlagen

·           Prozessakten

 

Bei den Jahresabschlüssen, Bilanzen, Lageberichten und Inventaren ist auf das Kalenderjahr der Erstellung abzustellen. Wurde beispielsweise der Jahresabschluss für 2010 im Jahr 2012 erstellt, sind 10 Jahre erst zum 01.01.2023 abgelaufen!

 

Wenn man alte Unterlagen vernichtet, sollte dies nicht nur die Unterlagen sein, die in Papierform aufbewahrt worden sind, sondern auch das, was auf den Rechnern abgespeichert ist.

Eine Ehescheidung tut weh und bringt häufig auch erhebliche Kosten mit sich. Die damit zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten können nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf nunmehr in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden.

In 2020 dürfen entsorgt werden:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer Entscheidung vom 24.10.2019 die Zweitwohnungssteuer in den bayrischen Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen für verfassungswidrig erklärt. Wenn Universitätsstädte und Urlaubsorte eine Zweitwohnungssteuer erheben, dürfen sie bei der Berechnung sich nicht mehr auf Daten aus den 1960er-Jahren stützen. In Oberstdorf und Sonthofen wurden bislang die Werte der Einheitsbewertung basierend auf den Wertverhältnissen von 1964 herangezogen und dann über einen Verbraucherpreisindex auf heutige Verhältnisse hochgerechnet. Dadurch entstehen (willkürliche) Verzerrungen, die unzulässig sind.

Die Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid gilt nicht für offenbare Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige beispielsweise in seiner Einkommenssteuererklärung in die falsche Zeile rutscht und dieser Fehler für das Finanzamt leicht erkennbar war. In dem Fall liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, wonach der Steuerbescheid bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren noch berichtigt werden kann.