Widerrufs-Joker sticht nicht
Wer ein Dieselfahrzeug finanziert hat und im nachhinein rückabwickeln will, kann dies nicht über fehlerhafte Widerrufs-Klauseln in Finanzierungsverträgen durchboxen. Der Bundesgerichtshof hat die Klagen zweier Verbraucher abgewiesen, die ihre Autos über Darlehen der Banken von BMW und Ford finanziert hatten.
Immobilienkauf: Fiktive Mängelbeseitigungskosten als Schaden
Ein in einem notariellen Kaufvertrag enthaltener Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Der Käufer einer Immobilie, der die Unwirksamkeit des vertraglichen Gewährleistungsausschluss wegen arglistigen Schweigens verdeckter Mängel durch den Verkäufer geltend macht, muss lediglich die objektiven Umstände darlegen und ggf. nachweisen, die einen hinreichend sicheren Schluss auf arglistiges Verschweigen bekannter Umstände zulassen. Der Käufer einer mangelhaften Sache kann seinen Schaden insbesondere dann nicht auf der Grundlage der fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnen, wenn er die Sache behält und die fiktiven Mängelbeseitigungskosten den Sachwert des Gebäudes erreichen oder übersteigen.
Wortwörtlich: Das steht in § 311 b BGB
Zu hoher Spritverbrauch ist ein wesentlicher Mangel
Wenn die Herstellerangaben über längere Zeiten nicht mit dem gemessenen Verbrauch übereinstimmen, kann der Kunde vom Händler gegebenenfalls Rückabwicklung verlangen. In mehreren gerichtlichen Entscheidungen wurde eine Abweichung um mehr als 10 % für wesentlich erachtet. Allerdings ist der Verbrauch im Straßenverkehr grundsätzlich nicht mit den Verbrauchsdaten auf dem Rollenprüfstand zu entscheiden. Wer den Verdacht hat, dass sein Auto wesentlich mehr Sprit verbraucht, sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden.
Rückabwicklung eines bockigen Pferdes
Wer ein umgängliches und leicht zu reitendes Pferd sucht, stattdessen ein bockiges und unberechenbares Tier erhält, kann vom Vertrag zurücktreten, da eine „vereinbarte Beschaffenheit“ nicht gegeben ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg in Niedersachsen nahm genau dies an, weil die Käuferin als Reitanfängerin, was der Verkäufer wusste, ein umgängliches Reittier suchte. Zeugen bestätigten in einer Beweisaufnahmen, dass das Tier schon immer misstrauisch und unberechenbar gewesen sei. Damit war das Pferd laut einem Sachverständigen für die Käuferin von vorneherein nicht geeignet. Die Folge. Rückabwicklung. Der Verkäufer bekommt sein bockiges Pferd zurück und muss den Kaufpreis von € 55.000,00 der Vertragspartnerin erstatten. Nicht bekannt ist, wie das Oberlandesgericht entschieden hätte, wenn es sich um ein sturen Esel gehandelt hätte.
Die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg im Wortlaut: