Wenn die Herstellerangaben über längere Zeiten nicht mit dem gemessenen Verbrauch übereinstimmen, kann der Kunde vom Händler gegebenenfalls Rückabwicklung verlangen. In mehreren gerichtlichen Entscheidungen wurde eine Abweichung um mehr als 10 % für wesentlich erachtet. Allerdings ist der Verbrauch im Straßenverkehr grundsätzlich nicht mit den Verbrauchsdaten auf dem Rollenprüfstand zu entscheiden. Wer den Verdacht hat, dass sein Auto wesentlich mehr Sprit verbraucht, sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden.

Wer ein umgängliches und leicht zu reitendes Pferd sucht, stattdessen ein bockiges und unberechenbares Tier erhält, kann vom Vertrag zurücktreten, da eine „vereinbarte Beschaffenheit“ nicht gegeben ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg in Niedersachsen nahm genau dies an, weil die Käuferin als Reitanfängerin, was der Verkäufer wusste, ein umgängliches Reittier suchte. Zeugen bestätigten in einer Beweisaufnahmen, dass das Tier schon immer misstrauisch und unberechenbar gewesen sei. Damit war das Pferd laut einem Sachverständigen für die Käuferin von vorneherein nicht geeignet. Die Folge. Rückabwicklung. Der Verkäufer bekommt sein bockiges Pferd zurück und muss den Kaufpreis von € 55.000,00 der Vertragspartnerin erstatten. Nicht bekannt ist, wie das Oberlandesgericht entschieden hätte, wenn es sich um ein sturen Esel gehandelt hätte.

Die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg im Wortlaut:

Ein Autokäufer, bei dessen Fahrzeug zunächst ein Mangel vorhanden war, kann einen Anspruch auf Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs haben, obwohl der Fehler möglicherweise behoben wurde, nachdem der Käufer die Neulieferung verlangt hatte. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Fall eines Autokäufers.

Der bemängelte, dass bereits wenige Monate nach der Lieferung wiederholt die Kupplungsüberhitzungsanzeige eingeblendet wurde. Dies war verbunden mit der Aufforderung, anzuhalten und die Kupplung abkühlen zu lassen. Der Vorgang konnte bis zu 45 Minuten dauern. Mehrere Versuche des Verkäufers den Mangel zu beheben scheiterten. Daraufhin verlangte der Käufer die Lieferung eines Ersatzfahrzeugs.

Die Formulierung “gekauft wie gesehen” beim Gebrauchtwagenkauf führt nicht zu einem gänzlichen Haftungsausschluss.

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidung argumentiert, dass die obige Formulierung nur für solche Mängel gelte, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen (bei einer Besichtigung) erkennen kann. Die Gewährleistungsansprüche greifen, ohne dass der Verkäufer arglistig gehandelt haben muss. Daher spielt es keine Rolle, ob dem Verkäufer der Vorschaden bekannt war. Ein umfassender Haftungsausschluss ist nur zur erreichen, wenn in einem Kaufvertrag auch nicht bekannte Mängel ausgeschlossen werden. Wer beim Autokauf oder Autoverkauf hinsichtlich Gewährleistungs- und Haftungsregelungen sicher sein will, sollte keinen Vertrag aus dem Netz wählen. Die Formulierungen sind oft trügerisch.

In dem betreffenden Fall hatte ein Mann einen gebrauchten Mercedes für 8.000 EUR gekauft. Nach kurzer Zeit wollte er den Wagen wegen eines angeblich falschen Tachostands zurückgeben. Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme. Die Parteien zogen vor Gericht.

Der gerichtliche Sachverständige konnte feststellen, dass das Fahrzeug bereits Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 km aufgewiesen hatte. Verkauft wurde es im September 2015 dann mit einem Tachostand von 160.000 km. Das Landgericht Oldenburg verpflichtete den Verkäufer, den Wagen zurückzunehmen.