Qualm vom Grill des Nachbarn im Schlafzimmer oder laute Partys in diesem Zusammenhang sind häufiges Streitthema zwischen Nachbarn sobald die Tage länger und milder werden. Um Streit und Ärger zu vermeiden ist es wichtig zu wissen, was laut Gesetz erlaubt ist und was nicht. Grundsätzlich gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere bei der Verwendung eines Holzkohlegrills kommt es unweigerlich zu einer starken Geruchsbelästigung und oftmals auch Rauchbildung. Dies muss ein Nachbar nicht ohne weiteres hinnehmen. Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz ist starke Rauchbildung zu vermeiden. Dies gilt insbesondere, wenn der Rauch und Qualm in Wohn- und Schlafräume zieht. Im Vorteil sind natürlich Bewohner von freistehenden Einfamilienhäuser oder Reihenhäuser. Da der Abstand zu dem Nachbar größer ist entstehen weniger Reibungspunkte. Der Nachbar muss das Grillen und Feiern dann zunächst einmal hinnehmen. Bei Streit um die zulässige Häufigkeit gibt es sehr verschiedene Gerichtsurteile. Es gibt regional starke Abweichungen bei den Entscheidungen, so dass diesbezüglich keine verbindlichen Zahlen genannt werden können. In Mehrfamilienhäusern oder Wohnungen und Mietwohnungen gilt, dass nicht unbedingt so oft auf der Terrasse oder dem Balkon gegrillt werden darf, wie es dem jeweiligen Mieter beliebt. Ausgangspunkt ist der Mietvertrag oder die Hausordnung. Oftmals ist dort mit einer Klausel geregelt, dass das Grillen untersagt ist. Wird hiergegen verstoßen darf der Vermieter den Mieter abmahnen und im Zweifel bei weiterem Verstoß sogar fristlos kündigen.

Nach neuster Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) gilt, dass ein Wohnungswechsel keine sofortige Kündigung eines Fitness-Studiovertrages rechtfertigt. Der BGH hat entschieden, dass ein Umzug, egal ob aus beruflichen oder familiären Gründen, in der Sphäre des Kunden liegt und von ihm beeinflussbar ist. Aus diesem Grund besteht keine Möglichkeit den Fitness-Studiovertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Denn nur das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1 und § 626 Abs. 1 BGB würde eine solche rechtfertigen.

Hierzu ist erforderlich, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung nicht zugemutet werden kann.

Will der Mieter ein Mietverhältnis aufkündigen, so muss er dies schriftlich tun. Der Vermieter muss auch den Grund benennen, weshalb er das Mietverhältnis kündigt. Im Falle eines Eigenbedarfs ist darzutun, für wen die Wohnung künftig benötigt wird. Das kann der Vermieter selbst sein, der Ehepartner, Kinder, aber auch Eltern, Schwiegereltern und weitere Verwandte. Auszusprechen ist die Kündigung von demjenigen, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Dies verursacht oftmals Schwierigkeiten, wenn der Erwerber erst kürzlich beim Notar war, die Wohnung aber noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Wird ein Gebäude erst während der Mietzeit in Eigentumswohnungen umgewandelt, ist die Eigenbedarfskündigung grundsätzlich für mindestens drei Jahre ausgeschlossen. Die Sperrfrist kann in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt auch zehn Jahre betragen.

Die Gründe der Eigenbedarfskündigung, weshalb man für wen welchen Platz und welches Umfeld benötigt, sind schriftlich darzutun. Da zwischen Eigenbedarfskündigung und Kündigungswirkung (Auszug des Mieters) drei, sechs oder neun Monate liegen können, muss dargetan werden, dass der Eigenbedarfsgrund auch noch zu diesem Zeitpunkt besteht.

Ein Mieter kann nicht in jedem Fall wegen Eigenbedarf gekündigt werden. Eine Eigenbedarfskündigung setzt einen „steten Lebenswandel“ voraus, urteilte das Landgericht Hamburg. Danach muss der Vermieter oder sein Angehöriger die Wohnung mindestens drei Jahre lang nutzen.

In Zeiten ständig sinkender Zinsen wird die Geldanlage in Immobilien für viele immer interessanter. Ist diese noch vermietet, gibt es beim Kauf allerdings einige wichtige Besonderheiten zu beachten. Diese werden vom Käufer leicht übersehen, da für ihn die Frage der Finanzierung der Immobilie und steuerliche Aspekte meist im Vordergrund stehen.

 

"Bestehende Mietverhältnisse werden häufig nur unzureichend thematisiert", sagt Lisa Schumacher von der Notarkammer Pfalz. Ganz egal, ob die Immobilie Anlageobjekt sein soll oder der Käufer sie selbst bewohnen will, ist die Regelung des § 566 BGB zu beachten.