Am 13. September haben wir über diesen Fall zum ersten Mal berichtet. Die Gegenseite akzeptiert das Räumungsurteil nun doch. Am 2. Oktober soll Schlüsselübergabe sein.  Die Mietnomaden wollen es nicht auf eine Zwangsräumung ankommen lassen. Wir hatten bereits im Vorfeld eine „Berliner Räumung“ angedroht. Was unter einer Berliner Räumung zu verstehen ist, erklären wir hier in Kürze.

 

 

Dreimal die Wohnung gewechselt, dreimal Mietrückstände. Schon seit Jahren mietet sich eine Stockacher Familie mit zwei Kindern immer wieder bei gutgläubigen Vermietern ein. Kaum drin in der Mietwohnung wird die Miete nicht oder nur teilweise bezahlt. Diese Vorgehensweise praktiziert die junge Familie aus Stockach so schon seit Jahren. Aufgrund der ausbleibenden Mietzahlungen kündigte unser Mandant das Mietverhältnis fristlos. Der Fall kam daher vor das Amtsgericht Stockach. Der Richter kannte die Einwände der Eheleute aber schon aus anderen Verfahren und verurteilte die Mietnomaden bis spätestens zum 30. September 2016 zu räumen. Eine Nachfrage bei dem örtlich zuständig Sozialamt hat ergeben, dass die Mietnomaden in einer Notunterkunft untergebracht werden können. Solche stehen mit dem Nachlassen der Flüchtlingswelle wieder ausreichend zur Verfügung. Eine Beschwerde der Familie wegen zu kurzer Räumungsfrist lehnte das Amtsgericht ab. Sollte die Familie nun bis zum 30. September die Wohnungen nicht geräumt haben, werden wir den Gerichtsvollzieher mit einer sogenannten „Berliner Räumung“ beauftragen. Wir berichten weiter und erklären dann auch, wann und warum eine Berliner Räumung durchgeführt wird.

 

Ein Vermieter kann das Mietverhältnis mit einem psychisch erkrankten Mieter fristlos kündigen, wenn dieser gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Das entschied das Landgericht (LG) Heidelberg in einem entsprechenden Fall.

Qualm vom Grill des Nachbarn im Schlafzimmer oder laute Partys in diesem Zusammenhang sind häufiges Streitthema zwischen Nachbarn sobald die Tage länger und milder werden. Um Streit und Ärger zu vermeiden ist es wichtig zu wissen, was laut Gesetz erlaubt ist und was nicht. Grundsätzlich gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere bei der Verwendung eines Holzkohlegrills kommt es unweigerlich zu einer starken Geruchsbelästigung und oftmals auch Rauchbildung. Dies muss ein Nachbar nicht ohne weiteres hinnehmen. Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz ist starke Rauchbildung zu vermeiden. Dies gilt insbesondere, wenn der Rauch und Qualm in Wohn- und Schlafräume zieht. Im Vorteil sind natürlich Bewohner von freistehenden Einfamilienhäuser oder Reihenhäuser. Da der Abstand zu dem Nachbar größer ist entstehen weniger Reibungspunkte. Der Nachbar muss das Grillen und Feiern dann zunächst einmal hinnehmen. Bei Streit um die zulässige Häufigkeit gibt es sehr verschiedene Gerichtsurteile. Es gibt regional starke Abweichungen bei den Entscheidungen, so dass diesbezüglich keine verbindlichen Zahlen genannt werden können. In Mehrfamilienhäusern oder Wohnungen und Mietwohnungen gilt, dass nicht unbedingt so oft auf der Terrasse oder dem Balkon gegrillt werden darf, wie es dem jeweiligen Mieter beliebt. Ausgangspunkt ist der Mietvertrag oder die Hausordnung. Oftmals ist dort mit einer Klausel geregelt, dass das Grillen untersagt ist. Wird hiergegen verstoßen darf der Vermieter den Mieter abmahnen und im Zweifel bei weiterem Verstoß sogar fristlos kündigen.

Nach neuster Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) gilt, dass ein Wohnungswechsel keine sofortige Kündigung eines Fitness-Studiovertrages rechtfertigt. Der BGH hat entschieden, dass ein Umzug, egal ob aus beruflichen oder familiären Gründen, in der Sphäre des Kunden liegt und von ihm beeinflussbar ist. Aus diesem Grund besteht keine Möglichkeit den Fitness-Studiovertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Denn nur das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1 und § 626 Abs. 1 BGB würde eine solche rechtfertigen.

Hierzu ist erforderlich, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung nicht zugemutet werden kann.