In einer österreichischen Klinik haben Ärzte einem 82-jährigen Patienten das falsche Bein abgenommen. Der Klinik-Direktor sprach von einer „Verkettung unglücklicher Zustände“ und der Nichteinhaltung des Vier-Augen-Prinzips. Zum Fehler sei es gekommen, weil das falsche Bein markiert worden war. Der Fehler sei beim Verbandswechsel geschehen.

 

Da nun das falsche Bein amputiert wurde, musste nun in einer Nachoperation das andere amputiert werden.

 

Im Endeffekt liegt damit eine beidseitige ()) Unterschenkelamputation vor. Das ist für den Betroffenen eine schwerwiegende Verletzung. Ob das Opfer danach überhaupt noch Prothesen tragen kann hängt von der „Prothesenfähigkeit“ ab. Ein beiderseitiger Unterschenkelverlust erfordert wegen der enormen Lebensbeeinträchtigungen grundsätzlich hohe Schmerzensgelder. Gerichtliche Entscheidungen in Deutschland liegen zwischen 400.000 und 800.000 €. Eigentlich zu wenig.

Zu neudeutsch: Sedierungen durch den Zahnarzt könnten im Einzelfall rechtswidrig sein

Um langwierige Zahnbehandlungen und Operationen für ihre Patienten angenehmer zu gestalten, greifen Zahnärzte neben lokaler Anästhesie gerne auch zu bewusstseinsbetäubenden Sedierungsmitteln. Dies ist sicher auch oft im Interesse des Patienten, insbesondere bei Angstpatienten, kann aber auch zu schwerwiegenden Behandlungsfehlern führen, die einen Haftungsfall des Zahnarztes auslösen können. Insbesondere die intravenöse Gabe von Schlafmitteln muss streng kontrolliert und überwacht werden, was bei einer Zahnarztbehandlung durch den Zahnarzt nur schwer gewährleistet werden kann.

 

Zwar gibt es zu jedem Betäubungsmittel eine Angabe, wie es im Verhältnis zum Körpergewicht zu verabreichen ist. Aber man muss beachten, dass die reine Relation zum Körpergewicht keine sichere Sedierung gewährleisten kann. Zu beachten ist auch, dass eine Sedierung grundsätzlich auch von einem Zahnarzt durchgeführt werden darf. Das Versetzen in eine Narkose bleibt aber dem sogenannten Anästhesisten vorbehalten.

 

Sie sind keine Corona-Leugner und keine Querdenker. Sie hatten nur Gesundheitsprobleme, nachdem sie eine Corona-Impfung über sich haben ergehen lassen.

 

Öffentlich wirksam verklagt ein Herr Dietmar S. die Firma Biontech auf € 150.000,00, weil er nach einer Corona-Impfung auf einem Auge das Augenlicht verlor. Das Uni Klinikum Tübingen diagnostizierte einen Augeninfarkt durch verstopfte Venen. Dietmar S. gibt dem Impfstoff Comirnaty die Schuld und hat vor dem Landgericht Rottweil Klage erhoben. Mündliche Verhandlung ist im Juli diesen Jahres anberaumt.

Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es aus, dass die Unterlassung ein aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt.

Ist eine Krebserkrankung möglicherweise auf die Einnahme eines Medikamentes zurückzuführen, das in einem bestimmten Zeitraum möglicherweise mit einem krebsverursachenden Stoff verunreinigt war, steht dem Patienten ein Auskunftsanspruch gegen den Pharmahersteller die Wirkungen des Medikaments zu.

 

Über diesen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich zu entscheiden. Danach hat die geschädigte Klägerin nicht den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass das von ihr eingenommene Medikament tatsächlich aus einer verunreinigten Charge stammte. Es reicht aus, wenn eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Medikament Auslöser für die Krebserkrankung war. Das Gericht ließ es ausreichen, dass die erkrankte Frau das betreffende Medikament eingenommen hatte.