(1.) Der Erbverzichtsvertrag ist keine Sonderform des Erbvertrages, sondern ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, bezogen auf einen Todesfall. Er enthält den Verzicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht (§ 2346 BGB). Es handelt sich um einen abstrakten Vertrag, der bewirkt, dass er so angesehen wird, als wäre er vor dem Erbfall verstorben.

Den Vetrag können auch ferne Verwandte schließen; Bedeutung erlangt er nur dann, wenn der Verzichtende ohne Verzichtsvertrag zum Erben berufen wäre. Der Vertrag bedarf notarieller Beurkundung (§ 2348 BGB). (2.) Vom Erbverzichtsvertrag ist das Grundgeschäft zu unterschei-den, das den einen Teil zur Leistung des Verzichts und den anderen Teil häufig zu einer Abfindung oder sonstigen Gegenleistung verpflichtet. Dieser Vertrag ist gesetzlich nicht geregelt; auch für ihn wird die notarielle Beurkundung von der h. M. verlangt, wobei Heilung eintritt, wenn ein gültiger Verzichtsvertrag geschlossen wird.

 

(3.) Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht bewirken, dass auch Abkömmlinge des Verzichtenden vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen sind (§ 2349 BGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich der Verzichtende ein Abfindung hat geben lassen, die beim seinem Tode schon den Abkömmlingen zugeflossen ist.

 

(4.) Der Erbverzichtet beinhaltet zugleich den Verlust des Pflicht-teilsrechtes. Ein gesonderter Verzicht auf das Pflichtteilsrecht ist aber auch möglich und führt ebenfalls dazu, dass die Abkömmlinge des Verzichtenden kein Pflichtteilsrecht haben. Versäumt der Erblasser bei einem Pflichtteilsverzicht eine Enterbung des Verzichtenden, so bleibt es also bei deren Erbrecht.

 

(5.) Der Zuwendungsverzicht (§ 2352 BGB) bedeutet den Verzicht auf eine Bedenkung in einer bestehenden Verfügung von Todes wegen, also Testament oder Erbvertrag. Praktisch kommt dieser Verzichtsvertrag nur vor, wenn der Erblasser das Testament oder den Erbvertrag nicht abändern kann.Da § 2352 BGB die Vorschrift des § 2349 BGB nicht aufführt, erstreckt sich der Zuwendungsverzicht nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, so dass dann vielleicht die Auslegungsregel des § 2069 BGB eingreift.