Einer jugendlichen Patientin, die nach einem groben Befunderhebungsfehler ihrer Hausärztin beide Nieren verloren hat, dialysepflichtig geworden ist und 53 Folgeoperationen, darunter zwei erfolglosen Nierentransplantationen ausgesetzt war, stehen 200.000 EUR Schmerzensgeld zu.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 1986 geborenen Patientin entschieden. Diese hatte sich über mehrere Jahre bis März 2002 durch die ortsansässige beklagte Hausärztin behandeln lassen. Die Patientin litt seinerzeit unter einer krankhaften Fettsucht und einem Nikotinmissbrauch. Im September 2001 stellte die Ärztin bei ihr einen deutlich erhöhten Blutdruck fest. Sie wies die Patientin und ihre Mutter auf eine notwendige Blutdruckkontrolle hin. Im November erfuhr die Ärztin, dass die Patientin wiederum erhöhte Blutdruckwerte hatte. Hierdurch war es zu Kreislaufproblemen gekommen. Dabei war die Patientin viermal bewusstlos geworden. Die Ärztin überwies sie daraufhin zum Internisten bzw. Kardiologen. Dort sollte eine weitere Diagnose erstellt werden. Zudem bot sie erneut regelmäßige Blutdruckkontrollen an. Diese wurden von der Patientin in den nächsten Wochen jedoch nicht wahrgenommen. Die Blut- und Nierenwerte untersuchte die Ärztin während dieser Zeit nicht. Nach der Behandlung durch die Ärztin wurden bei der Patientin beiderseitige Schrumpfnieren diagnostiziert. In den folgenden Jahren wurde sie 53 mal operiert.

Darunter waren zwei erfolglose Nierentransplantationen. Sie wurde dialysepflichtig. Mit der Klage hat die Patientin Schadenersatz und ein Schmerzensgeld von 200.000 EUR verlangt. Sie begründet dies damit, dass sie von der Ärztin unzureichend untersucht worden sei, sodass ihr Nierenleiden zu spät entdeckt worden sei.

Die Schadenersatzklage der Patientin war erfolgreich. Das OLG hatte einen medizinischen Sachverständigen eingeschaltet und ihr dann 200.000 EUR Schmerzensgeld zugesprochen. Die Ärztin hafte, so der Senat, für Befunderhebungsfehler. Sie habe nicht genug unternommen, um die Ursache für den Bluthochdruck der Patientin abzuklären. Bereits der im September gemessene Blutdruck sei ein krankhafter Befund gewesen. Er hätte durch weitere regelmäßige Blutdruckmessungen abgeklärt werden müssen. Wenn es insoweit zu keiner Rückmeldung gekommen sei, habe der damals 15-jährigen Patientin und ihren Eltern die hohe Dringlichkeit der weiteren Abklärung verdeutlicht werden müssen. Der Ärztin sei zudem vorzuwerfen, dass sie im November 2001 die weiterführende Diagnostik nicht stärker vorangetrieben oder selbst durchgeführt habe. Mehrfache Bewusstlosigkeiten und wiederholt erhöhte Blutdruckwerte hätten zwingend weiter abgeklärt werden müssen. Hierzu hätte es weiterer Blutdruckwerte bedurft, die seinerzeit nicht vorgelegen hätten. Die bloße Überweisung zum Kardiologen ohne zwischenzeitliche eigenständige Diagnostik sei nicht ausreichend gewesen. Es sei als grober Behandlungsfehler zu bewerten, dass die Ärztin diese unterlassen habe.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zugunsten der Patientin davon auszugehen, dass ihre späteren Beeinträchtigungen auf die von der Ärztin zu vertretende zeitliche Verzögerung bei der Feststellung und Behandlung der Grunderkrankung zurückzuführen seien. Bei einer früheren Diagnose der Nierenerkrankung hätte eine – wenn auch geringe – Chance auf eine vollständige Heilung bestanden.

Der komplikationsträchtige, lange Krankheitsverlauf mit der dauerhaften Dialysepflicht für die noch junge Patientin rechtfertigte die Größenordnung des zugesprochenen Schmerzensgelds.

[Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 3.7.2015, 26 U 104/14]