Wenn es strafbar ist, einer Katze den Schwanz abzuhacken, dann ist es 45 Millionen Mal strafbar, jährlich 45 Millionen Küken bei lebendigem Leib in  einer Schreddermaschine zu zerquetschten und zu zerreißen. Die Richter des 3. Revisionssenates beim Bundesverwaltungsgericht halten dies für zulässig, zumindest übergangsweise.

Wir haben gegen diese Richter einen Tag nach der Urteilsverkündung Strafanzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gestellt.

Unter Rechtsbeugung im Sinne § 339 StGB versteht man die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch Richter. Dieser Tatbestand könnte hier erfüllt sein. Das Gericht hat zwar ausgeführt:

„Die Massentötung wurde allerdings jahrzehntelang toleriert. Weil das so ist, könne man von den Brutbetrieben derzeit nicht verlangen, dass sie ihre Betriebsweise sofort umstellen.“

Aber gerade weil es das Tierschutzgesetz gibt, weil es ethisch schon immer völlig unmoralisch und verwerflich ist männliche Küken lebend zu schreddern, ist das gerade nicht mehr zu tolerieren. Die Richter haben eine Abwägung vorgenommen, wo gar kein Raum dafür da ist. Und das ist auch bewusst geschehen. Die Bundesrichter sind der Auffassung, dass man die Brutbetriebe quasi nicht vor den Kopf stoßen dürfe und von ihnen deswegen keine sofortige Umstellung verlangen kann. „Nötig“ sei eine Übergangszeit, bis Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei marktreif seien.

Diese Auffassung ist tierverachtend und abermals eine eindeutiger Verstoß gegen längst geltendes Recht, nämlich das Tierschutzgesetz.

Außerdem gilt: Wenn Küken ab sofort nicht mehr getötet werden dürfen, dann darf das überhaupt keiner der betroffenen Betriebe mehr, dann hat keiner hierdurch einen Wettbewerbsnachteil, dann werden einfach die Mehrkosten auf die Produkte umgelegt. So ist das immer.

Soweit die Befürchtung besteht, dass anderenfalls ausländische Konkurrenz Boden gewinnt und/oder die deutschen Betriebe nach Holland umsiedeln, ist dies eine Scheinsorge. Produkte, die in Deutschland unter Verstoß gegen das Tierschutzgesetz importiert werden, dürfen eigentlich nicht verkauft werden. Dafür haben der Gesetzgeber und die Verwaltungsbehörde entsprechend Sorge zu tragen.

Focus-Online berichtet dieser Tage: Um das Kükentöten zu stoppen, müssten wir alle nur ein paar Cent pro Ei mehr bezahlen. Die Leipziger Richter opfern dafür dennoch jährlich mehr als 45 Millionen Küken. Das geht vielleicht über eine Rechtsbeugung sogar hinaus. Den Richtern sind die Folgen hieraus durchaus bewusst.

Bereits aus dem Pressebericht des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass sich die Richter bewusst und vorsätzlich gegen geltendes Recht stemmen. Wirtschaftliche Gründe heiligen nicht die Mittel.

Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts salomonische oder gar sibyllinische Entscheidungen zu treffen, sondern schlicht geltendes Recht anzuwenden.

Es liegt nicht in der Kompetenz des Gerichts Gesetze und damit verbundene Rechtsfolgen für gewisse Zeit – beispielsweise übergangsweise – außer Kraft zu setzen. Das ist eine gefährliche Kompetenzüberschreitung. Das muss ganz und gar dem Gesetzgeber überlassen bleiben.

Die Judikative prüft und wendet Recht an, sie schafft kein neues Recht. Es können Gesetze ausgelegt werden, aber nicht „ausgesetzt“.

Konsequent und einzig zulässig wäre ein sofortiges Verbot gewesen. Es wäre dann Sache des Gesetzgebers gewesen, gegebenenfalls eine Übergangslösung zu finden. Die Richter am Bundesverwaltungsgericht dürfen das nicht.

Selbst bei einer einschränkenden Definition der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss bedacht werden, dass § 339 StGB nicht der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit dient, sondern umgekehrt auf die Sicherung und Wahrung der Verantwortlichkeit des Richters zielt und damit auf die richterliche Achtung von Gesetz und Recht. Die richterliche Freiheit muss dort ihre Grenze haben, wo die Unabhängigkeit in Verantwortungslosigkeit ausartet, der Wille des Gesetzgebers sogar vorsätzlich missachtet wird. Der vorliegende Fall scheint ein Paradebeispiel hierfür zu sein.