In OWi-Verfahren darf das Recht auf ein faires Verfahren nicht verkürzt werden. In der entschiedenen Sache ging es um die Wartung- und Instantsetzungsnachweise für das verwendete Blitzgerät „PoliScanSpeed“, das einem Autofahrer eine Geschwindigkeit von 44 km/h zu viel anlastet(e). Der Betroffene forderte Einsicht in die Unterlagen zu den Wartungs-, Instantsetzungs- und Eichnachweisen für das verwendete Gerät. Das Regierungspräsidium Karlsruhe gewährte zwar Akteneinsicht, nicht aber Einsicht bzw. Zugang zu den nicht in der Akte befindlichen Unterlagen, weil diese ohnehin nur von einem Sachverständigen ausgelesen werden könnten. Man sei bereit einem Sachverständigen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, nicht jedoch dem Betroffenen.

 

Geht nicht, sagt das Bundesverfassungsgericht: Der Betroffene hat auch einen Anspruch auf Zugang der nicht zu der Bußgeldakte befindlichen, aber der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen. Das gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020, 2 BvR 1451/18). Der Baden-Württembergische Verfassungsgerichtshof (VGH) hat deshalb das Verfahren an das ursprüngliche Amtsgericht zur Durchführung eines fairen Verfahrens zurückverwiesen.

 

[VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2023, Az.: 1 VB 28/18]