Inzwischen ermittelt die Stattsanwaltschaft Hamburg gegen den Abmahnanwalt Thomas Urmann. Das berichtet Focus online und express.de. Es geht offensichtlich um versuchte Erpressung und Betrug gegenüber den Adressaten. Unsere Kanzlei fordert von dem Abmahnanwalt Kostenerstattung und Richtigstellung der Abmahntexte. Die "Zeit der Besinnung" läuft für die Gegenseite am 16.01.2014 ab. Vom Ergebnis werden wir berichten.[Quelle: 517/13E23]

THE ARCHIVE AG soll nach Auskunft von „Focus Online“ und „Welt am Sonntag“ womöglich die Filmrechte an den abgemahnten Pornos gar nicht besitzen. Aufsichtsrat der Schweizer Aktiengesellschaft ist der Deutsche Ralf Reichert, der in Offenbach am Main bislang Geschäftsführer einer Media-Gesellschaft ist und war. Produzent der beanstandeten Pornofilme ist jedoch eine amerikanische Gesellschaft, die nach Vermutung von Branchenkennern kaum all ihre Rechte direkt an den Offenbacher abgetreten haben dürfte. Wenn dem so wäre, wäre die Abmahnung von vorne herein unberechtigt gewesen. Wir haben zwischenzeitlich die Abmahnkanzlei U + C (Urmann) um Aufklärung gebeten.

In Deutschland gibt es eine Reihe von Abmahnkanzleien, die fast ausschließlich angebliche Urheberrechtsverstöße verfolgen, dazu Massenabmahnungen versenden. Während vor wenigen Jahren die Anzahl der „üblichen Verdächtigen“ überschaubar war, wird es zunehmend schwieriger.

Dass das Anschauen von Film(ch)en im Internet einen Rechtsverstoß des Betrachters darstellen soll behauptet im Ergebnis die als Abmahnanwälte bekannte Kanzlei Urmann+Collegen.

 

In der Fach- und Tagespresse wird die jüngste Abmahnwelle gegen Redtube-Nutzer fast durchweg gegenteilig kommentiert, insbesondere, dass beim Streaming kein Download erfolgt und auch kein Abspeichern auf dem eigenen Rechner.

Das Landgericht Mannheim hat den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat.

 

Die Angeklagten hatten verdeckt für verschiedene Auftraggeber (Privatpersonen) Überwachungsaufträge ausgeführt, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) führen sollten. Die Motive der Auftraggeber waren im Einzelnen unterschiedlich: Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch überschnitten.