Eine irrtümlich zu niedrige Stromrechnung hindert den Energielieferanten nicht, nach gut zwei Jahren Zahlung in zutreffender Höhe zu verlangen.

Ein Augsburger Rechtsanwalt nervte im vergangenen Frühjahr eine Konstanzer Immobilienmaklerin so sehr, dass sie ihn in einer Whatsapp als „gaga“ bezeichnete. Als der Anwalt das las, verlangte er von der Immobilienmaklerin postwendend eine Widerrufserklärung und dazu noch ein Schmerzensgeld von insgesamt € 5.000,00. Die nachfolgende Klage beim Landgericht Konstanz blieb erfolglos. Das Gericht wies den Anwalt aus Augsburg darauf hin, dass Äußerungen und Wertungen innerhalb eines Dialogs von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Das gilt auch bei einem Whatsapp-Verkehr.

 

Zwischen den Jahren haben wir unseren Kanzleiumzug durchgeführt und sind jetzt ansässig Am Seerhein 8 (hinter dem Arbeitsamt). Für die Mandanten stehen neben den Parkplätzen in der Umgebung sechs reservierte Parkplätze der Kanzlei bereit. Unsere sonstigen Verbindungsdaten Mailadressen und Telefonnummern haben sich nicht geändert. Nach Drei-König stehen wir wieder voll zur Verfügung!

Ein Verschollener, der das 80. Lebensjahr erreicht haben würde und seit fünf Jahren verschollen ist, kann für tot erklärt werden.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Castrop-Rauxel bestätigt. Der im Jahre 1932 geborene Betroffene lebte bis Juli 2004 in einer Wohngruppe für Demenzkranke in Castrop-Rauxel, weil er altersverwirrt und desorientiert war. In diesem Monat kehrte er nicht in die Wohngruppe zurück. Eingeleitete Fahndungsmaßnahmen und Presseveröffentlichungen führten nicht zu seinem Wiederauffinden. Er ist seitdem verschollen. Im Jahre 2012 beantragte der Rentenversicherer des Verschollenen, ein Aufgebotsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den Betroffenen für tot zu erklären. In diesem Verfahren erklärte das Amtsgericht Castrop-Rauxel den Verschollenen mit dem angefochtenen Beschluss für tot. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Sohn des Verschollenen mit seiner Beschwerde. Er bezweifelt den Tod seines Vaters.

Die Netzbetreiber müssen ab Dezember auf den Rechnungen für Handy- und Festnetz jeweils den nächstmöglichen Kündigungstermin angeben. Das Datum muss anzeigen, bis wann die Kündigung eingegangen sein muss, wenn man eine automatische Verlängerung des laufenden Vertrages verhindern will. Insoweit sollte jeder seine Dezember-Rechnung überprüfen, auch wenn sie erst im Januar kommt.