Grundsätzlich müssen Fanartikel am Fahrzeug richtig befestigt werden. Das Schmücken von Autos mit Fahnen ist hierbei grundsätzlich erlaubt. Jedoch muss eine Fahne so fixiert sein, dass sie sich nicht lösen und damit andere gefährden kann. Außerdem darf die Sicht des Fahrers nicht gestört sein. Schwenken von Fahnenstangen ist allerdings verboten. Bei eingeklemmten Fähnchen im Seitenfenster gilt, dass diese meist ohne Montageanleitung oder Warnhinweise verkauft oder geliefert werden. Laut Test des Autoclub Europa (ACE) wehen diese ab einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h davon. Insofern sollten solche Fähnchen nur im Stadtverkehr verwendet und vor der Fahrt auf der Autobahn abgenommen werden. Magnetflaggen, welche an der Tür angebracht werden können, sollen hingegen bis max. 120 km/h standhalten. Auch hier ist ratsam die Magnetflagge vor der Fahrt auf die Autobahn abzunehmen. Kritisch sind etwa Spiegelsocken. Dies insbesondere bei Fahrzeugmodellen mit integriertem Blinkleuchter am Spiegel. Denn laut Straßenverkehrsordnung gilt, dass der Blinker nicht verdeckt und die Spiegelfläche nicht beeinträchtigt sein darf. Im Hinblick auf den Autokorso gilt, dass dieser streng genommen nicht erlaubt ist. § 30 der StVO (Straßenverkehrsordnung) besagt, dass das unnütze Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften verboten ist und mit einem Verwarnungsgeld von mindestens € 20,00 geahndet werden kann. Da es zu einer Ansammlung von Fahrzeugen kommt, müsste der Korso auch als Veranstaltung angemeldet und sogar genehmigt werden. Das permanente Einschalten der Warnblickanlage sowie pausenloses Hupen stellen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar. Kommt es zu Beschwerden von Anwohnern etwa über Lärm, kann die Polizei einen Korso sogar auflösen und Bußgelder verhängen. Grundsätzlich gilt nämlich das allgemeine Rücksichtnahmegebot.

Treffen die Parteien eines Architektenvertrags nach Vertragsschluss und erbrachter Leistung eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ um die Umsatzsteuer zu hinterziehen, erfasst die Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur den Abänderungsvertrag. Vielmehr wird das gesamte geänderte Vertragsverhältnis erfasst. Folge ist, dass aus dem Vertrag keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden können.

Der Rechtschutzversicherer Advocard führt seit einigen Jahren allgemein darüber Buch, wie oft in Deutschland vor Gericht gezogen wird. Das Ergebnis: Die Deutschen sind streitlustiger als noch vor 2 Jahren. Tendenz: Steigend.

Der Rechtschutzversicherer hat dazu auch einen „Streitatlas“ veröffentlicht, damit man sehen kann, wo „die deutsche Wut wohnt“. Ein Blick auf die Streitlandschaft Deutschland zeigt, dass im Norden häufiger gestritten wird als im Süden, zumindest mit gesetzlichen Mitteln.

Um einem erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung quasi vorweg zu kontern, gibt es die Möglichkeit beim entsprechenden Gericht eine Schutzschrift zu hinterlegen. Allerdings stehen dem Antragsteller oftmals verschiedene Gerichte und Kammern zur Auswahl. Die gängige Praxis führt dazu, dass ein und dieselbe Schutzschrift oft bei einer größeren Anzahl von Gerichten hinterlegt wird. Der Bundestag hat nun per Gesetz (BT-Drs. 18/6380 und BR-Drs. 469/15) die Landesjustizverwaltung Hessen beauftragt, ein elektronisches Schutzschriftenregister einzureichen. Wann dies genau sein wird, ist anhand des verschobenen Starttermins für beA (elektronisches Anwaltspostfach) und der zugehörigen elektronischen Signatur zeitlich noch nicht ganz sicher. Dafür stehen aber die Kosten bereits fest: Wer eine Schutzschrift im elektronischen Schutzschriftenregister einstellt, muss eine Gebühr in Höhe von € 83,00 zahlen.

[Quelle: Anwaltsblatt 1/2016]

 

Als im März diesen Jahres mehrere Drogendealer festgenommen wurden, die u. a. auch in der Szenekneipe "Hofmayer's" verkehrten, wurde von der Stadt Überlingen kurzerhand die Sofortschließung der Gaststätte angeordnet. Hiergegen haben wir für den Betreiber Beschwerde eingelegt und beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (6 S 1397/15) Recht bekommen. Die Schließung war rechtswidrig. Der Wirt darf das Lokal ab sofort wieder selbst betreiben. Die Stadt Überlingen ist dem Mandanten darüber hinaus schadensersatzpflichtig. Der Werdegang der Geschichte ist nachzulesen in der Regionalausgabe des SÜDKURIER:

 

SÜDKURIER Artikel März 2015

 

SÜDKURIER Artikel April 2015

  

SÜDKURIER Artikel November 2015