Um bei einem Beschuldigten eine Durchsuchung anordnen zu können, muss der konkrete Verdacht bestehen, dass eine Straftat begangen wurde. Wage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen dafür nicht aus.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem aktuellen Beschluss erneut hervorgehoben. Aufgrund einer Anzeige hatte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet. Anschließend beantragte sie für die Firmenräume und die Privatwohnung des Geschäftsführers beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss. Der wurde auch zeitnah vollzogen. Nachdem sich die Ermittlungen ein Jahr hingezogen hatten, wurde das Verfahren mangels Nachweis einer Straftat eingestellt. Eine vorangegangene Beschwerde des Beschuldigten gegen die richterliche Anordnung war erfolglos geblieben. Das BVerfG stellte dem gegenüber einen Stoß gegen Artikel 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung).

In den letzten Jahren hat die Anzahl der Befürworter der Todesstrafe in Deutschland wieder zugenommen. Besonders erwähnenswert erscheint, dass der Prozentsatz bei den Jura-Studenten vor einigen Jahren noch bei 25% lag, zwischenzeitlich ein Drittel der angehenden Richter und Anwälte in Deutschland die Todesstrafe für Angemessen erachten.

Die Zustimmung zur Einführung der Todesstrafe steigt immer dann, wenn sich die Bevölkerung existentiellen Bedrohungen ausgesetzt sieht. Junge Juristen liegen durchaus im Trend der Bevölkerung. Ihnen ist auch Sicherheit wichtiger als Freiheit. Etwa ein Viertel der Befragten war dafür, bei allen Bürgern verpflichtende Gentests durchzuführen, damit man im Zweifel Verbrecher schneller identifizieren kann.

Für das Gefängnis ist man nie zu alt. Es gibt grundsätzlich keine Haftverschonung wegen eines hohen Alters.

Bis vor einigen Jahren war die Justizvollzugsanstalt Singen der einzige Seniorenknast in Deutschland. Zwischenzeitlich richten alle Bundesländer Seniorenabteilungen ein oder weiten sie aus. Die Zahl der Häftlinge über 60 Jahre steigt seit Jahren an. Waren es vor der Jahrtausendwende noch zwei Prozent, sind es heute fast fünf Prozent der Strafgefangenen, Tendenz steigend. Die größte Gruppe sitzt wegen Betruges oder artverwandter Delikte ein. Gewalt- und Hoheitsdelikte lassen im Alter oftmals nach.

In Großstädten wie Frankfurt dürfte die Dunkelziffer noch höher sein. In Deutschland werden nur etwa 2 % aller Leichen obduziert, indem die Leiche geöffnet wird, um die Todesursache herauszufinden. In anderen europäischen Ländern liegt die Quote zwischen 30 und 50 %. Das führt schließlich zu ganz anderen Ergebnissen.

Bislang stand dem Verteidiger kein formales Recht auf Teilnahme an einer polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten zu. Nun ist § 163 a Abs. 4 StPO abgeändert worden, indem jetzt auf § 168 c Abs. 1, 5 StPO verwiesen wird. Das Anwesenheitsrecht des Verteidigers gilt jetzt im selben Umfang auch bei einer polizeilichen Vernehmung. Wird das Recht auf die Anwesenheit eines Verteidigers verletzt, können Beweisverwertungsverbote entstehen. Die Rechtsprechung zur richterlichen Vernehmung dürfte entsprechend anwendbar sein.