Die Rückgabe einer in einem Strafverfahren beschlagnahmten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem diese aufzubewahren war. Die zuständigen Justizbehörden sind nicht verpflichtet, die Sachen dem Berechtigten an dessen Wohnsitz zu bringen. (BGH Urteil vom 03.02.2005 – III ZR 271/04)

Die Revision ist keine weitere Tatsacheninstanz. Mit der Revision kann der Verurteilte (oder die Staatsanwaltschaft) eine Entscheidung von dem nächsthöheren Obergericht auf Rechtsfehler hin überprüfen lassen. Dem Wortlaut des § 337 Abs. 1 StPO nach wird die „Verletzung des Gesetzes“ überprüft und das grundsätzlich auch nur auf konkrete Rügen des Revisionsführers hin. Das können Verfahrensrügen sein, aber auch Sachrügen. Bei den Verfahrensrügen gibt es sowohl sogenannte relative Revisionsgründe als auch absolute Revisionsgründe. Erstere sind nur dann gegeben, wenn sich ein bestimmter Fehler bis ins Urteil „auswirkt“. Absolute Revisionsgründe sind sogenannte „No-Gos“, die zur Aufhebung des Urteils und in der Regel zu einer Zurückverweisung führen, wenn Kardinalfehler gemacht wurden, beispielsweise das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, das Gericht überhaupt unzuständig war, Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt wurden oder die Verteidigung unzulässig beschränkt wurde.

In § 116 Strafprozessordnung (StPO) kann ein Richter den Vollzug eines Haftbefehls aussetzen, wenn der Beschuldigte (oder ein anderer) eine angemessene Sicherheit leistet, um Fluchtgefahr auszuschließen.

Künftig sollen Bilder von Unfalltoten und Bilder, die heimlich den intimen Bereich berühren (sog. „upskirting“) strafbar seien.


Die Gesetzesnovelle in § 201 a StGB ist im Ergebnis viel zu lasch. Was ist, wenn der „Fotograf“ einfach unwiderlegbar behauptet: „ich war der Meinung, der lebt noch“. Kann dann das Gesetz überhaupt angewendet werden? Und was ist mit denjenigen, die einfach nur verletzt sind und hierbei fotografiert werden? Ist deren Persönlichkeitsrecht weniger schützenswert als das von jemanden, der unschön aus dem Leben scheidet?

 

Für „Überlebende“ gibt es wenigstens eine Hilfskrücke, nämlich das Recht am eigenen Bild. Wer ungefragt von Personen Lichtbilder oder Filme anfertigt und diese zu veröffentlichen oder zu teilen droht, der kann wegen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach diesseitiger Auffassung kann man auch die Kamera oder das Handy konfiszieren, um das Risiko auszuschalten. Letztlich muss jeder „Sensationsreporter“ damit rechnen, dass ihm die Kamera oder das Handy abgenommen wird.

Bei besonders grausamen Tatausführungen, die durch die Presse gehen, wird in hastiger Reaktion hierauf regelmäßig eine Verschärfung der Strafgesetze gefordert. Regelmäßig hätte dies am Einzelfall aber nichts geändert. Demjenigen,dem alles egal ist, der hat auch keine Sorge vor drakonischer Strafandrohung. Anders verhält es sich bei Straftaten, die im Verborgenen geschehen und gut geplant werden müssen, die sich wiederholen. Im aktuellen Fall um den Pädophilenring 'Münster' sollte der Staat dringend und deutlich handeln. Die Strafen für pädophile Taten wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Diese Strafandrohung setzt ein falsches Signal. Es müsste heißen: "... wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft, in minder schweren Fällen nicht unter fünf Jahren."