Die bloße Behauptung, jemand sei Alkoholiker, ist bei isolierter Betrachtung womöglich nicht zur Verächtlichmachung geeignet, weil es sich insoweit um die Zuschreibung bloße Krankheit handelt. Ist aber gleichzeitig die Behauptung verbunden, dass infolge des Alkoholismus Dienstpflichten verletzt werden, so kann jedenfalls dadurch der Tatbestand des § 186 StGB erfüllt sein.

 

 

[Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2017 – 4 RVs 29/17; ZAP 11/2017 vom 23.05.2017]