Strafbarkeit durch Gehaltsgaunerei bei der AWO
Wenn ein Geschäftsführer eine Wohlfahrtverbandes über 100.000 € im Jahr verdient, ist das schon verdächtig. Bei 300.000 € im Jahr, wie bei der AWO-Vorsitzenden Hannelore Richter vom Verband Wiesbaden muss man von Betrug/Untreue ausgehen. Solche Personen müssen auch umgehend entlassen werden mit der Auflage, den zu Unrecht erhaltenen Lohnanteil zurückzuerstatten. Das gilt genauso wie für Frau Hannelore Richter gegen den langjährigen AWO-Geschäftsführer Jürgen Richter in Frankfurt, der sich für seinen (privat) eingesetzten Jaguar anscheinend Euro 5.000,- Dienstwagen pauschal überweisen ließ, wie die Frankfurter Rundschau berichtet. Da die AWO ein Tendenzbetrieb ist, war den Repräsentanten klar, dass das Unrecht war. Es liegt jeweils Vorsatz vor.
TOP Inkasso GmbH in der Schweiz wegen Betrugsverdacht angezeigt
Nachdem nun immer mehr Geschädigte Schreiben der TOP Inkasso GmbH vorlegen, scheint sich der anfängliche Betrugsverdacht zu bestätigen. Möglichkeiten zur Klarstellung hat der Geschäftsführer Jean-Pierre Laurent verstreichen lassen.
Verwertung von Kundenlisten
Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen - etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC - aufbewahrt hat,
Wann ist ein Geschäftsgeheimnis ein Geschäftsgeheimnis?
Im April 2019 hat Deutschland endlich die EU-Richtlinie 202.016/943 zum Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen umgesetzt. Aber was ist ein Geschäftsgeheimnis? Die Legaldefinition lautet:
Betrugsverdacht gegen TOP Inkasso GmbH in Luzern und Firmensuche24 in Halle
Die in Luzern ansässige TOP Inkasso GmbH fällt erneut mit Mahnschreiben für angebliche Forderungen eines windigen Branchenverzeichnisses mit dem Namen „Firmensuche24“ auf. Firmensuche24 ist unserer Ansicht nach glatter Betrug in tausenden von Fällen. Immer wenn ein Täuschungsformular versendet wird, das so aussieht, als müsste man einige Adressangaben korrigieren, setzt der Versender darauf, dass man das Papier nicht richtig liest und einen Zwei-Jahres-Vertrag in einem überflüssigen Branchenverzeichnis für viel Geld abschließt. Zum Glück hat sich die Rechtsprechung zwischenzeitlich geändert. Während früher Gewerbetreibende an solche versehentlichen Verträge gebunden waren (sie waren ja keine Verbraucher), werden diese Werbesendungen heute als „Täuschungsformular“ angesehen.
Es kann ja jedem angeraten werden: Nicht zahlen!
Erst recht nicht zahlen, wenn eine Mahnung von einem Inkassobüro kommt, wie hier von der TOP Inkasso GmbH aus der Morgartenstrasse 3 in CH-6003 Luzern.