Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen - etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC - aufbewahrt hat,

verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt im Sinne von § 17 Abs. II Nr. 2 UWG unabhängig davon, ob diesen Kundendaten ein bestimmter Vermögenswert zukommt. (BGH, Urteil vom 27.04.2006 - I ZR 126/03 - im Anschluss an BGH, Urteil. vom 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453 = WRP 2003, 642)